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Notarzt / Arzt in Rufbereitschaft: Regelfahrverbot bei Geschwindigkeitsverstoß?


Ein als stellvertretender Leiter der zentralen Notaufnahme tätiger Arzt überschritt innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 33 km/h. Das Amtsgericht (AG) hatte von einem einmonatigen Fahrverbot abgesehen und verurteilte den Arzt zu einer Geldbuße i.H.v. 480,- €.

Das AG hatte berücksichtigt, dass der Arzt als stellvertretender Leiter der zentralen Notaufnahme eines Klinikums und der damit einhergehenden Rufbereitschaft am Wochenende, abends oder im Urlaub auf die Fahrzeugnutzung angewiesen sei.

Die Staatsanwaltschaft war jedoch anderer Meinung und legte Rechtsbeschwerde ein.

Nach Auffassung des BayObLG rechtfertigte allein die mit nächtlicher Rufbereitschaft an Wochenenden und im Urlaub verbundene leitende ärztliche Funktion in der zentralen Notaufnahme eines Klinikums kein Absehen von Regelfahrverbot oder sonstige Fahrverbotsprivilegierungen als im „überwiegenden Interesse“ liegend. Das gelte auch dann wenn sich der Betroffene daneben im Notarztdienst engagiert und zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und zur beruflichen Pflichtenerfüllung angewiesen ist, ein privates Kfz zu nutzen.

Daher entschied das BayObLG zugunsten der Staatsanwaltschaft und verhängte gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Zugleich reduzierte das Gericht die Geldbuße auf 320,-€. Zwar würde der Betroffene durch ein Fahrverbot in seiner gewohnten Berufsausübung erheblich tangiert, der Tatrichter des AG habe jedoch bei derartigen Verstößen einen Ermessensspielraum. Im vorliegenden Fall rechtfertige dies jedoch nicht ein Absehen vom Regelfahrverbot. Vielmehr sei bei einem solchen Verstoß auch aus Gleichbehandlungsggründen, ein Fahrverbot zu verhängen. Es bestünde ein öffentliches Interesse, nicht von einem Fahrverbot abzusehen.

Nach Auffassung des Gerichts könne der Betroffene die begrenzte Fahrverbotsdauer mit organisatorischen Maßnahmen und der Inanspruchnahme von Dritten in wirtschaftlich vertretbarer Weise begegnen, um seine Einsatzbereitschaft wahrzunehmen und die beruflichen Pflichten zu gewährleisten. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse würden es zulassen, sich etwa vorübergehend ein Zimmer in unmittelbarer Arbeitsplatznähe anzumieten. Die anfallenden Kosten seien schon deshalb als zumutbar anzusehen, weil ihm die ersparten Kosten für die private Fahrzeugnutzung gegenüberzustellen sind.

Beschluss vom 19.1.202, 1 BayObLG,– 202 ObOWi 1728/20

Foto: AdobeStock Nr. 119523106

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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