top of page

Nötigung durch Straßenblockade? – Zur Strafbarkeit von Teilnehmern an Klimaprotesten

Mit der Bewegung der "Letzten Generation" hat die Anzahl der Klimaproteste in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Straßenblockaden zum Zwecke der Aufmerksamkeitserregung polarisieren und sorgen gleichermaßen für Staus und Diskussionsstoff. Die auf den Straßen sitzenden und teilweise an den Beton geklebten Protestierenden blockieren die Fahrbahnen, sodass die Verkehrsteilnehmer nicht weiterfahren können. Die Strafbarkeit der sogenannten Klimakleber beschäftigte vielerorts auch die Gerichte, insbesondere im Hinblick auf den Nötigungstatbestand aus § 240 StGB. Nach § 240 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.


Gewalt muss in Form von physischem Zwang vorliegen

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich nun in einem Revisionsverfahren von vier angeklagten Klimaaktivisten mit der Frage beschäftigt, inwieweit die Teilnahme an Straßenblockaden strafbar sein kann. Es stellte dabei fest, dass lediglich 15 statt 18 tateinheitliche Fälle vorliegen, wenn 3 der 18 an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der ersten Reihe vor der Blockade stehen. Nur die zweite Reihe komme als Geschädigte iSv § 240 StGB in Betracht. Diesbezüglich muss das Tatsachengericht laut BayOLG Feststellungen treffen. Damit folgt das BayOLG der "Zweite-Reihe-Rechtsprechung" des BGH, welche der Nötigung durch Gewalt eine mittelbare Täterschaft zugrunde legt. Die Täter bedienen sich der unmittelbar vor ihnen haltenden Fahrzeuge, um die folgenden Verkehrsteilnehmer zum Anhalten zu nötigen. Nur dort kann eine physische Zwangswirkung angenommen werden und eine Teilnahme an der Straßenblockade wegen Nötigung strafbar sein.


Sind Proteste zum Schutz des Klimas verwerflich?

Rechtswidrig ist die Nötigungshandlung, wenn die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Verwerflichkeit muss festgestellt werden, indem die Umstände des Einzelfalls abgewogen werden, so das BayOLG. In diesem Fall wurde die Verwerflichkeit bejaht und das Versammlungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG als mögliche Rechtfertigung für die Blockade zwar erkannt. Jedoch sei die nicht angekündigte einstündige Blockade einer Hauptverkehrsstraße zur Hauptverkehrszeit ein unverhältnismäßiger, sozialethisch verwerflicher Eingriff in die Rechte der Betroffenen. Auch ziviler Ungehorsam und die sog. "Fernziele", also politischen Ziele der Protestierenden, reichten dem BayOLG als Rechtfertigung nicht aus, wobei es sich abermals der Rechtsprechung des BGH anschloss.


Kurzum: Auch die Teilnahme an Straßenblockaden kann strafbar sein.


AZ: BayOLG, Beschluss vom 12.11.2024 –203 StRR 250/24


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

 
 
 

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
Fachanwalt Bussgeldbescheid Berlin

Ein Fachanwalt Bußgeldbescheid Berlin  ist der richtige Ansprechpartner, wenn ein Bußgeldbescheid wegen eines Verkehrsverstoßes zugestellt wurde. In Berlin werden Bußgeldverfahren häufig automatisiert

 
 
 
Fachanwalt Fahrverbot Berlin

Ein Fachanwalt Fahrverbot Berlin  ist der richtige Ansprechpartner, wenn ein drohendes oder bereits verhängtes Fahrverbot erhebliche Auswirkungen auf den Alltag oder die berufliche Tätigkeit hat. In B

 
 
 

Kommentare


Kanzlei für Verkehrsrecht, Strafrecht &

Verkehrswirtschaftsrecht

Sven Skana - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Kurfürstendamm 167 - 168
Adenauer-Platz
10707 Berlin

Tel: 030 886 815 05

Fax: 030 886 815 06

oder

Ihr Dokument oder Ihren Behördenbescheid einfach per Smartphone über unser Kontaktformular hochladen  --->

© 2025 Sven Skana

SPRECH- & ÖFFNUNGSZEITEN

Montag - Sonntag 08.00 - 20.00  Uhr 

und

für Sie jederzeit erreichbar über

unser EXPRESS-Kontaktformular:

https://www.kanzlei-skana.de/team

bottom of page