Das Landgericht Hechingen musste sich im Juni 2020 mit der Frage auseinandersetzen, ab welchem Grad der „Ausfallerscheinungen“ auf eine relative Fahruntüchtigkeit nach dem Gesetz zurückgegriffen werden darf. Demnach reichte es den Richtern des Landgerichts nicht aus, dass der Beschuldigte neben einem BAK von 1,01 Promille mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ unterwegs war.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Angeklagten wird aufgrund einer nächtlichen Trunkenheitsfahrt mit 1,01 Promille BAK ein Vergehen nach § 316 StGB zur Last gelegt. Da die patroullierenden Beamten die erhöhte Geschwindigkeit wahrgenommen haben, unterzogen Sie dem Fahrzeugführer einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Aufgrund Alkoholgeruchs willigte der Beschuldigte einem Atemalkoholtest zu, welcher über dem Grenzbereich lag und die Beamten demnach eine Blutentnahme auf der Wache anordneten.
Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis aufgrund der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB entzogen. Aufgrund der „deutlich überhöhten Geschwindigkeit“, welche zulasten des Fahrzeugführers von den Beamten wahrgenommen wurde, sei ein gravierender Fahrfehler ersichtlich, welcher die Voraussetzungen der relativen Fahruntüchtigkeit erfülle.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit einer Beschwerde vor dem Landgericht, welche jedoch im Ergebnis kein Erfolg hat.
Demnach dürfe die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 und 2 StPO nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Solche Gründe sind insbesondere dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte der Begehung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB dringend tatverdächtig ist, vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Dies bejaht das Landgericht im vorliegenden Fall.
Die Richter konkretisierten jedoch, dass die relative Fahruntüchtigkeit nicht allein aufgrund des Umstandes der überhöhten Geschwindigkeit angenommen werden kann, sondern es der Einbeziehung aller konkreten Tatumstände erfordert, um zu einem rechtlich korrektem Ergebnis zu gelangen.
Demnach sei die „deutlich überhöhte Geschwindigkeit“ im Rahmen des § 111a StPO nicht ausreichend, um eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit auf den Rückschluss einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zu bejahen. Dies scheitert vor allem daran, dass keine objektive Messung bestand, sondern lediglich eine subjektive Schätzung der beiden Beamten vor Ort diese Behauptung trägt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte spät nachts auf einer zu dieser Zeit wenig befahrenen Straße auf dem Nachhauseweg befand. Aufgrund dieses Empfindens der Umstände werden auch nüchterne Straßenverkehrsteilnehmer öfters dazu verleitet, sich über die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen hinwegzusetzen.
Demnach sehen die Richter im mutmaßlich vorliegenden Geschwindigkeitssverstoß keinen alkoholtypischen Fahrfehler.
Dennoch war der Entzug der Fahrerlaubnis im Ergebnis gerechtfertigt. In Ergänzung des Berichts des polizeilichen Zeugen ergibt sich, dass der Beschuldigte innerorts mehrere Kreuzungen durchquert habe, ohne seine Geschwindigkeit zu verlangsamen, obwohl er jedoch einem potentiell von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt hätte gewähren müssen.
Zudem wurde die Geschwindigkeit auch in einem dicht besiedelten Wohngebiet nicht situationsbedingt angepasst. Als weiteres Indiz kam hinzu, dass der Beschuldigte bei der Kontrolle durch die Beamten eine „leicht verwaschene Sprache“ an den Tag gelegt habe.
Dies seien typische Folgen eines übermäßigen Alkoholkonsums, wonach diese Umstände als alkoholtypische Fahrfehler verwertbar sind und einen vorläufigen Führerscheinentzug nach § 111 a StPO und eine Verurteilung nach § 316 StGB rechtfertigen.
LG Hechingen, Beschl. v. 22.06.2020 – 3 Qs 45/20
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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