Relative Fahruntüchtigkeit: Voraussetzungen und Darstellungsanforderungen
- RA Sven Skana

- 1. Dez. 2025
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 18. Dez. 2025
Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Täter zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille hat. Es müssen dann aber zusätzliche Tatsachen eine Fahruntüchtigkeit durch Alkohol belegen.
Dieses Jahr formulierte der Bundesgerichtshof neue Bedingungen zur Feststellung relativer Fahruntüchtigkeit:
Der Beweis der Fahruntüchtigkeit gelingt nur, wenn andere wichtige Beweisanzeichen zeigen, der Autofahrer hatte wegen des Alkohols ein so stark vermindertes Gesamtleistungsvermögen, er konnte sein Fahrzeug nicht mehr über eine längere Strecke im Verkehr steuern. Das Tatgericht beurteilt den Beweis in einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände.
Allein die Tatsache, das Tatgericht führt die Fahrfehler des Angeklagten auf Alkohol zurück, genügt nicht, um relative Fahruntüchtigkeit festzustellen. Trotz einer Enthemmung durch Alkohol muss die Fahrfähigkeit nicht so stark beeinträchtigt sein, der Fahrer gilt als fahruntüchtig (Beschluss vom 12.04.1994 - 4 StR 688/93).
Neben der Alkoholisierung und dem Fahrfehler fließen auch das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat in die Beurteilung relativer Fahruntüchtigkeit ein und erfahren eine Würdigung. Neigt der Angeklagte auch ohne Alkohol zu Fahrfehlern wie zu schnellem Fahren oder dem Missachten einer roten Ampel, beantwortet sich die Frage der Fahruntüchtigkeit möglicherweise anders.
Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wirken sich ebenso auf die Bewertung der Fahrtüchtigkeit aus, zum Beispiel ob der Angeklagte oft Alkohol trinkt.
Bitte prüfen Sie Ihren Einzelfall genau, ob er zum beschriebenen Beispiel passt. Wir helfen Ihnen gern bei Fragen und informieren Sie vorab über die Kosten. Oft übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten.
Sven Skana, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Anwalt für Strafrecht.


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