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Relative Fahruntüchtigkeit: Voraussetzungen und Darstellungsanforderungen

Von einer relativen Fahruntüchtigkeit wird gesprochen, wenn die Blutalkoholkonzentration des Täters zur Tatzeit unterhalb des Grenzwertes von 1,1 Promille liegt, dafür aber zusätzliche Tatsachen vorliegen, die eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit begründen.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Jahr weitere Anforderungen an die Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit gestellt:


Der Nachweis der Fahruntüchtigkeit kann demnach nur geführt werden, wenn weitere aussagekräftige Beweiszeichen erkennen lassen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers infolge seiner Alkoholisierung so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke zu steuern. Das Tatgericht hat den Beweis im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen.


Führt das Tatgericht die Fahrfehler des Angeklagten auf die Auswirkungen des genossenen Alkohols zurück, reicht das allein nicht für die Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit. Das fahrerische Leistungsvermögen muss laut BGH trotz alkoholbedingter Enthemmung nicht derart beeinträchtigt sein, dass der Fahrzeugführer als fahruntüchtig anzusehen wäre (Beschluss vom 12.04.1994 - 4 StR 688/93).


Neben der Feststellung der Alkoholisierung und des begangenen Fahrfehlers sind ebenfalls das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten und deren Würdigung in die Beurteilung der relativen Fahruntüchtigkeit einzubeziehen. So kann der Umstand, dass der Angeklagte auch ohne alkoholbedingt geminderte Fahrfähigkeiten zu Fahrfehlern wie Geschwindigkeitsverstößen oder Rotlichtmissachtungen neigt, dazu führen, dass die Frage der Fahruntüchtigkeit anders zu beantworten ist.

Auch die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten haben Einfluss auf die Bewertung der Fahrtüchtigkeit, etwa ob der Angeklagte zu häufigem Alkoholkonsum tendiert.


AZ: BGH, Beschluss vom 26.02.2025 - 4 StR 526/24


Hinweis:



Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.



Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.



Sven Skana


Fachanwalt für Verkehrsrecht


Anwalt für Strafrecht

 
 
 

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