Riskante Fluchtfahrt: Immer vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs?
- RA Sven Skana

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Der Tatvorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 StGB setzt die konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Im Einzelfall muss konkret ein Beinahe-Unfall stattgefunden habe. Aus Sicht eines unbeteiligten Beobachters muss die Situation als so gefährlich eingeschätzt werden ,dass es "noch einmal gut gegangen" ist.
Der Bundesgerichtshof hält die Annahme eines Beinahe-Unfalls nur dann für tragbar, wenn neben der Gefährlichkeit der Tathandlung auch eine kritische Situation entstanden ist, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - 4 StR 73/24).
Nun hat der BGH ein weiteres Mal klargestellt, dass eine unzureichende Tatsachengrundlage nicht zu der Schlussfolgerung führen kann, dass ein in die Einfahrt eines Parkplatzes ausweichendes Fahrzeug konkret gefährdet war, von dem im Gegenverkehr befindlichen, vor der Polizei fliehenden Fahrzeugs erfasst zu werden. Seine Entscheidung gründete er auf den zum Tatzeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeiten und den zur Vermeidung eines Unfalls durchgeführten Bremsungen des Angeklagten. Dieser zeigte mit seinen Handlungen eine ausreichende Kontrolle über das Fahrzeug, sodass ein Zufallsunfall nicht mehr annehmbar war. Auch Leib und Leben der Fahrzeuginsassen seien nicht konkret gefährdet worden. Das Gericht folgte den Ausführungen der Polizeibeamten nicht, welche in der konkreten Situation das Umkippen des Fahrzeugs befürchtet hatten. Aufgrund der Stabilisierungsmanöver des Fluchtfahrers über das Fahrzeug konnte der Senat keinen Beinahe-Unfall erkennen, der nur durch Zufall vermieden werden konnte.
Hätte sich das Tatsachengericht intensiv mit den Feststellungen zu der Gefährlichkeit der Tathandlung und zu der Zufälligkeit des Ablaufs des Beinahe-Unfalls beschäftigt und die Annahme einer konkreten Gefährdung anderer Rechtsgüter belegen können, hätte der BGH das Urteil nicht aufgehoben und das Verfahren auch nicht zur neuen Entscheidung an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen.
AZ: BGH, Beschluss vom 28.01.2025 - 4 StR 397/24
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht


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