Riskante Fluchtfahrt: Immer vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs?
- RA Sven Skana

- 5. Dez. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 10. Jan.
aktualisiert am: 10.01.2026
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von großem Wert konkret in Gefahr sind. Es muss tatsächlich fast zu einem Unfall kommen. Ein außenstehender Beobachter muss die Lage als so gefährlich ansehen, dass er denkt, es ist „noch einmal gut gegangen“.
Der Bundesgerichtshof hält einen Beinahe-Unfall nur für tragbar, wenn die Tat gefährlich ist und eine kritische Situation entsteht. In dieser Situation muss die Sicherheit einer Person oder Sache so stark gefährdet sein, dass nur der Zufall entscheidet, ob ein Schaden eintritt oder nicht (BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - 4 StR 73/24).
Der BGH stellte erneut klar: Eine unzureichende Faktenbasis reicht nicht aus, um festzustellen, dass ein Auto, das in eine Parkplatzeinfahrt ausweicht, konkret gefährdet ist, mit einem entgegenkommenden, vor der Polizei flüchtenden Auto zusammenzustoßen. Er begründete seine Entscheidung mit den gefahrenen Geschwindigkeiten und den Bremsungen des Angeklagten. Der Angeklagte kontrollierte sein Fahrzeug gut, sodass ein reiner Zufallsunfall unwahrscheinlich war. Auch Leib und Leben der Insassen waren nicht konkret gefährdet. Das Gericht folgte den Aussagen der Polizisten nicht, die befürchteten, das Auto könnte umkippen. Wegen der Stabilisierungsmanöver des Fahrers des Fluchtfahrzeugs sah der Senat keinen Beinahe-Unfall, der nur durch Zufall verhindert wurde.
Hätte das Gericht die Fakten zur Gefährlichkeit der Tat und zur Zufälligkeit des Ablaufs des Beinahe-Unfalls genau geprüft und eine konkrete Gefährdung anderer Rechtsgüter nachgewiesen, hätte der BGH das Urteil nicht aufgehoben. Er hätte das Verfahren auch nicht zur neuen Entscheidung an das Landgericht Traunstein zurückgegeben.
AZ: BGH, Beschluss vom 28.01.2025 - 4 StR 397/24
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht


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