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AutorenbildRA Sven Skana

Strenge Sorgfaltsmaßstäbe beim Ein – und Aussteigen – Auch im verkehrsberuhigten Bereich bestätigt



Das Landgericht Saarbrücken hat im Februar 2022 erneut eine Konkretisierung der Sorgfaltsmaßstäbe hinsichtlich des Ein – und Aussteigens bei Kraftfahrzeugen vorgenommen. In diesem Fall mussten die Richter die Konstellation eines verkehrsberuhigten Bereiches in ihre Entscheidung mit einbeziehen. Sie sind zur Entscheidung gekommen, dass vor allem in einem verkehrsberuhigten Bereich strenge Sorgfaltsmaßstäbe gelten müssen und es bei Fällen des Mitverschuldens eine ausführlichere Prüfung durchgeführt werden.



Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In einem verkehrsberuhigten Bereich kam es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge. Als ein Taxifahrer, welcher am rechten Fahrbahnrand parkte, aus seinem Auto steigen wollte, rammte er die Fahrertür gegen ein an ihm links vorbeifahrenden Renault. Nach Feststellungen des Landgerichts hat der Taxifahrer beim Aussteigen aus seinem Auto seinen Blick in Richtung Beifahrerseite gerichtet, nicht in Richtung Tür, aus welcher er gerade aussteigt. Der rückwärtige Verkehrsraum wurde zudem auch nicht beobachtet.

Die Fahrerin des Renault erhob Klage gegen den Taxifahrer hinsichtlich einer Zahlung von Schadensersatz gegen den Taxifahrer sowie gegen dessen Haftpflichtversicherung. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des betroffenen Taxifahrers. Als Argument wird angeführt, dass die Renaultfahrerin mit ca. 20 km/h im verkehrsberuhigten Bereich unterwegs war. Dies wäre eine deutlich zu hohe Geschwindigkeit.


Erstinstanzliches Urteil zu Teilen aufgehoben – Erfolg für den Beklagten

Das Landgericht Saarbrücken hat sich zu Teilen zu Gunsten des Beklagten entschieden. Es macht zwar klar, dass der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, da der Taxifahrer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt während seines Ausstiegvorganges missachtet und deshalb den Unfall mit der Tür verursacht hat. In einem solchen verkehrsberuhigten Bereich treffe dem Aussteigenden im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes nach § 1 Abs. 2 StVO die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Türöffnen geschädigt wird. Dabei können die strengen Sorgfaltsmaßstäbe aus § 14 Abs. 1 StVO, die im fließenden Verkehr gelten, sinngemäß herangezogen werden. Diese Sorgfaltspflichten habe der Taxifahrer nicht beachtet.


Dennoch gilt zu betonen, dass die Renaultfahrerin im Zeitpunkt des Unfalles die Höchstgeschwindigkeit in einem verkehrsberuhigten Bereich deutlich überschritten hat. Obwohl das Landgericht Feststellungen getroffen hat, dass die überhöhte Geschwindigkeit keinerlei Unfallursächlichkeit begründete, so wurde dennoch die Betriebsgefahr des Fahrzeuges erhöht. Aufgrund dieser Tatsache ist es angemessen, eine Mithaftung in Höhe von 25 % anzunehmen.



Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.02.2022 - 13 S 135/21 –

AdobeStockFoto-Nr.: 330839894



Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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