Der BayVGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Antragsteller unter Alkohol- und Drogeneinfluss am öffentlichen Straßenverkehr mit einem E-Scooter teilgenommen hatte. Als Folge wurde ihm nach § 11 Abs. 7 i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 FeV ohne vorherige Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund untersagt. Hierzu zählen auch E-Roller / E-Scooter. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Untersagung wurde vom VG München abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem Bay VGH war erfolglos.
Fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Mischkonsum und kombinierter Rauschwirkung
Im konkreten Fall ergab die Blutuntersuchung beim Antragsteller eine THC-Konzentration von 6,2 ng/ml und eine BAK von 0,57 Promille. Das Gericht führte aus, dass der Mischkonsum von Alkohol und Cannabis in derartigen Konzentrationen zweifelsfrei zu einer kombinierten Rauschwirkung führe, mit der ein Entfallen der Fahreignung und ein erhöhtes Unfallrisiko einhergingen. Ferner konnte dem Antragsteller eine Amphetaminkonzentration nachgewiesen werden, die trotz der geringen Höhe diese Rauschwirkung steigern könne. Zudem sei der Verlust der Fahreignung bei der Einnahme von Amphetamin, losgelöst von dessen Menge und ohne konkreten Zusammenhang mit einer Straßenverkehrsteilnahme, eine regelmäßige Konsequenz im Fahrerlaubnisrecht.
Unbewusster Konsum nicht glaubwürdig
Den Einwand des unbewussten Konsums von Betäubungsmitteln nach der E-Scooter-Fahrt des Antragstellers stufte bereits das VG als Schutzbehauptung ein. Auch dem Bay VGH fehlte es an der Plausibilität dieser Erklärung. Wer sich auf ein solches Argument berufe, müsse einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lasse und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich sei. Dies sei hier nicht der Fall.
Interessenabwägung: Mobilitätseinschränkung vs. Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer
Eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen ergebe, dass der durch die Fahrt des Antragstellers unter Alkohol- und Drogeneinfluss erheblich gefährdete Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer überwiege. Dagegen müsse die in nur in geringem Umfang eingeschränkte Mobilität des Antragstellers zurücktreten. Schließlich beschränke sich die Untersagung seitens der Fahrerlaubnisbehörde auf fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge und erfasse nicht fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie z.B. Fahrräder. Diese alternativen Fortbewegungsmittel kämen nach wie vor in Betracht. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sei dies hier angemessen und zumutbar.
(Bay VGH, Beschluss vom 08.06.2021 – 11 CS 21.968)
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Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Sven Skana
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