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AutorenbildRA Sven Skana

Verkehrsverstoß mit SUV – Erhöhung der Regelgeldbuße aufgrund des Fahrzeugtyps

Aktualisiert: 29. Nov. 2022

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat im Juni 2022 eine Entscheidung veröffentlicht, welche die verkehrsrechtliche Rechtsprechung in Aufruhr versetzte. Nach Ansicht des Tatrichters sei die vorhergesehene Regelgeldbuße von Ordnungswidrigkeit zu erhöhen, wenn diese mit einem SUV-Fahrzeugtyp begangen wurden. Man darf gespannt sein, ob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Rechtsbeschwerdeverfahren anders entscheidet.


Der Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die betroffene Person befuhr am 05.11.2021 um 12:44 Uhr als Führerin des Pkw der Marke BMW eine Kreuzung in Frankfurt. Bei dem besagten Fahrzeug handelt es sich um einen sogenannten „SUV“ (Sport Utility Vehicle), welches in Bezug auf die Bauart von normalen Fahrzeugen abweicht, da es über eine erhöhte Bodenfreiheit verfügt und von der Optik einem Geländewagen gleicht. Nach Ansicht des Richters besteht durch die kastenförmige Bauweise und den höher angeordneten Frontstrukturelementen dieses Fahrzeuges im Falle eines Unfalls eine größere Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer.

Im vorliegenden Fall hat der Fahrzeugführer das Rotlicht einer Verkehrsampel um über eine Sekunde überfahren. Es wurde eine Geldbuße von 350 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot angesetzt.

Erhöhte Betriebsgefahr soll die Erhöhung der Regelgeldbuße rechtfertigen

Das Amtsgericht hat seine Entscheidung auf die Vorschriften der § 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt, wonach eine Bußgelderhöhung über den Regelsatz gerechtfertigt sei, wenn außergewöhnliche Tatumstände bestehen. Laut allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung bezieht sich diese Norm jedoch lediglich auf die Begehungsweise der Tat, die Art des PKWs dürfe jedoch nicht dazu zählen, da diese Eigenschaft nichts mit der eigentlichen Tathandlung zu tun hat.

Zudem wird angezweifelt, dass die Beweisförderung von Amts wegen deutlich erschwert werden würde – da bei jeder Ordnungswidrigkeit auch der Fahrzeugtyp festgestellt werden müsste, so dass man zwischen Regelgeldbuße und erhöhten Sanktionen unterscheiden kann. Im Umkehrschluss wäre das Ergebnis, dass ein Rotlichtverstoß mit einem Kleinwagen geringere Konsequenzen nach sich zieht als ein Verstoß mit größeren Fahrzeugtyp, beispielsweise einem SUV. Eine solche Unterscheidung sieht der Bußgeldkatalog jedoch nicht vor.


Amtsgericht Frankfurt am Main, 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22, 03.06.2022


AdobeStockFoto-Nr.: 230167192


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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