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  • AutorenbildRA Sven Skana

Ablenkung von Verkehrsteilnehmern durch Werbung – rechtfertigt das eine sofortige Entfernung?

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich im Sommer diesen Jahres mit einer straßenverkehrsrechtlichen Beseitigungsanordnung einer Behörde gegenüber einem mittelständischen Unternehmen befasst. Es ging um einen Schriftzug sowie ein Fassadengemälde auf einer Lagerhalle, welche sich direkt neben einer viel befahrenen Bundesstraße befand. Nach Ansicht der Behörden führte die Werbung zu einer Ablenkung der Verkehrsteilnehmer, wonach diese beseitigt werden sollte. Das Gericht gab der Behörde recht und argumentierte, dass die staatlich obliegende Schutzpflicht für den hohen Rang des Lebens sowie der körperlichen Unversehrtheit höher zu werten ist als die Werbung, welche lediglich unter die Grundrechte der Kunstfreiheit, der Berufsfreiheit und des Eigentumes fällt.


Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin hat an ihrer Halle über eine Länge von ca. 40m zwei Fassadengemälde (Firmenlogo + Text) anbringen lassen. In Großbuchstaben ist neben dem Logo folgender Schriftzug angebracht worden: „Das schönste Wappen auf der Welt, das ist der Pflug im Ackerfeld“. Nach Anbringen dieser Werbung wurde die Abteilung des Verkehrswesens des zuständigen Landratsamtes darauf aufmerksam und forderte die Antragstellerin auf, den Schriftzug samt Bild zu entfernen bzw. neutral abzudecken. Als Kompromiss bot die Antragstellerin an, eine extrem schnellwüchsige Miscanthus-Hecke zu pflanzen, welche nach kürzester Zeit einen ausreichenden Sichtschutz darstellen würde und einen Großteil des Logos + Schriftzug überwuchern würde. Das Landratsamt hat die Antragstellerin daraufhin erneut aufgefordert, bis zur Erreichung des vollen Sichtschutzes das Fassadengemälde neutral abzuhängen. Die Antragstellerin verwies darauf, dass ein Abhängen eines Schriftzuges mit einer solchen Größe erst recht Aufmerksamkeit auf sich ziehen wird. Daraufhin hat das Landratsamt einen Bescheid erlassen, dass die Adressatin innerhalb einer zwei Wochen Frist eine Entfernung oder Verschleierung der Fassadengemälde nachweisen muss. Es kam zu einer Entscheidung des BayVGH im Eilverfahren.


Nach Ansicht des BayVGH ist die Anordnung der Behörde rechtmäßig. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Der Schriftzug erfüllt den Verbotstatbestand laut Aussage der Richter. Denn durch diesen überdimensionalen Schriftzug könnten Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße vor Erreichen der Ortstafel abgelenkt werden.


StVO soll Leib und Leben vor abstrakten Gefahren schützen

Nach der teleologischen Auslegung der StVO muss hier die relevante Gefährdung der Schutzgüter Leib & Leben mit dem Sinn und Zweck der Werbetafel abgewogen werden. Würde man sich hier einem rationalen Vergleich bedienen, so könne man die entfernte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung und die damit verbundenen Risiken nicht ausschließen. Eine konkrete, im Einzelfall feststellbare unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit im Verkehr ist nicht erforderlich.

Der Schriftzug ist zu lang, um ihn aufgrund seiner Größe mit einem kurzen, beiläufigen Blick vollständig zu erfassen und zu lesen. Dies reicht für eine relevante Ablenkung aus.


Die Grundrechte der Antragstellerin sind in dieser Abwägung nicht mit der körperlichen Unversehrtheit und dem Rechtsgut Leben gleichzustellen. Demnach ist der Bescheid der Behörde als rechtmäßig einzustufen.


VGH Bayern, 08.06.2022 - 11 CS 22.926


AdobeStock Foto-Nr.: 390492639


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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