Das Oberlandesgericht Celle hatte im November 2021 einen Verkehrsunfall mit zivilrechtlichen Folgen zu entscheiden. Als ein Linienbus in den fließenden Verkehr einfahren wollte, kam es zu einer Kollision mit einem bevorrechtigten PKW. Da der Busfahrer den Blinker nicht rechtzeitig angezeigt hat, trifft ihn 75 % des Verschuldens.
Das Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt:
Im November 2019 kam es im Ort Verden zwischen einem Linienbus, welcher die Stadtlinie befuhr und einem PKW zu einem Verkehrsunfall. Der Bus hat soeben an einer geplanten Haltestelle gehalten und wollte daraufhin wieder nach links in den fließenden Verkehr einfahren.
In der Regel ist ein Linienbus dazu verpflichtet, durch die Betätigung seiner Blinkanzeige rechtzeitig anzuzeigen, dass er in naher Zukunft in den fließenden Verkehr einbiegen möchte und demnach auch ein Vorfahrtsrecht eingeräumt wird. Im vorliegenden Fall bleibt dieser ausschlaggebende Punkt der Verschuldensfrage jedoch nicht ausreichend geklärt. Der Busfahrer kann nicht nachweisen, wann er das Blinksignal gegeben hat, um sein Vorrecht aus § 20 Abs. 5 StVO einzuräumen.
Daraufhin kam es zur Kollision zwischen dem PKW-Fahrer und dem 8 Meter langen Linienbus.
Schadensforderung von über 10.000 EURO – Kläger besteht auf sein Recht
Der Unfall führte zu einer Schadensersatzforderung vor dem Landgericht Verden in Höhe von über 10.000 EURO. Nach Analyse des Sachverhalts und den Feststellungen der Richter kam das Gericht zu dem Entschluss, dass hier eine hälftige Schadensteilung vorgenommen werden soll.
Dies reichte dem Kläger nicht aus. Er wehrte sich gegen das Urteil mit einer Berufung zum Oberlandesgericht Celle. Dieses entschied zugunsten des Klägers. Das Berufungsgericht begründet die Entscheidung wie folgt: Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall der Beweis des ersten Anscheines, dass der Busfahrer wohl gegen § 10 StVO verstoßen habe, denn er konnte nicht nachweisen, dass er seine Abbiegeabsichten mit dem Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig preisgegeben hat. Das Vorrecht, welches sich aus § 20 Abs. 5 StVO ergibt, besteht erst dann, wenn der Fahrer des Busses dieses auch nach § 10 Satz 2 StVO rechtzeitig und ordnungsgemäß angezeigt hat.
Dies war im hiesigen Fall nicht eindeutig nachweisbar. Zwar sei dem Kläger bei dieser Kollision kein Verschulden am Zusammenprall anzulasten, jedoch müsse er sich die erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeuges in Höhe von 25 % anlasten lassen.
Im Ergebnis kann sich der Kläger demnach 75 % seines Schadens vom Beklagten ersetzen lassen.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.11.2021 - 14 U 96/21 –
AdobeStockFoto-Nr.: 52716883
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
Comments