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Die Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils für die Kraftfahreignung

Ein wegweisendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 09. August 2023 (Az. 1 B 75/23) hat klargestellt, wie die Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils in Bezug auf die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu verstehen ist. Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung von medizinisch-psychologischen Eignungsgutachten, insbesondere im Kontext von Alkoholverstößen im Straßenverkehr.


Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller seine Fahrerlaubnis aufgrund einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verloren. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin an, dass der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten vorlegen müsse. Gegen diese Maßnahme legte der Antragsteller Widerspruch ein, der jedoch zunächst abgelehnt wurde. Erst durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt.


Die Bedeutung von § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verdeutlicht die entscheidende Bedeutung von § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, der die Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils für die Kraftfahreignung regelt. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Doppelprüfungen vermieden werden und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen wird. Das bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Entziehungsverfahren nicht vom Inhalt eines strafgerichtlichen Urteils abweichen darf, soweit es sich auf die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.


Die Berücksichtigung von Alkoholverstößen im Straßenverkehr

Ein zentraler Aspekt dieses Urteils betrifft die Berücksichtigung von Alkoholverstößen im Straßenverkehr. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Das Strafgericht hatte jedoch lediglich ein Fahrverbot verhängt, anstatt die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die Bindungswirkung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG auch dann greift, wenn das Strafgericht ausführlich die Kraftfahreignung des Verurteilten begründet und deshalb lediglich ein Fahrverbot verhängt hat.


Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes schafft Klarheit in Bezug auf die Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils für die Kraftfahreignung. Es verdeutlicht, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne Weiteres ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten anordnen darf, wenn das Strafgericht bereits eine eingehende Beurteilung der Kraftfahreignung vorgenommen hat. Dies ist insbesondere bei Alkoholverstößen im Straßenverkehr von großer Bedeutung und stellt sicher, dass die Rechte der Betroffenen gewahrt werden.


Az.: OVG Saarland, Beschl. v. 09.08.2023 - 1 B 75/23


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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