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AutorenbildRA Sven Skana

Fahrverbot trotz Bußgeldverfahren von über zwei Jahren Dauer

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat im Juli 2022 eine weitere Entscheidung zur Zeitkorrelation zwischen der Tatbegehung und der daraufhin folgenden Sanktion sowie dessen Härte veröffentlicht. Demnach wurde hier die Frage gestellt, ob ein Fahrverbot noch ausgesprochen werden kann, wenn das Datum der Tatbegehung der Ordnungswidrigkeit bereits über zwei Jahre zurückliegt. Die Richter gingen davon aus, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen Sanktion und Begehung nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn dies innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren geschieht. Danach soll eine Verwirkung stattgefunden haben.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach den streitgegenständlichen Ermittlungen des erstinstanzlichen Amtsgerichts Nauen hat der Beschuldigte in diesem Fall seine zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h außerorts überschritten. Aufgrund dieser Tat wurde ihm ein Bußgeldbescheid ich Höhe von 120,00 EUR zugestellt. Gegen diesen wurde Einspruch eingelegt. Die Verhandlung vor dem Amtsgericht wurde erst auf Dezember 2021 terminiert. Das Amtsgericht sprach eine Geldbuße + eine Verhängung eines Fahrverbotes aus, wogegen der Betroffene vorging.


Nach den Leitsätzen der Richter des Oberlandesgerichts ist die Verhängung eines indizierten Fahrverbotes auch noch möglich, wenn die Ordnungswidrigkeit 17 Monate vor der angefochtenen Entscheidung des Bußgeldgerichts begangen worden ist. Das im Regelfall nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zu verhängende Fahrverbot hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt und soll auch so von den Gerichten gelebt werden.

Das Fahrverbot kann zwar seinen Sinn verloren haben, wenn seit dem Verkehrsverstoß ein erheblicher Zeitraum liegt. Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalles, die dem Tatrichter einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet.


In bestimmten Entscheidungen der Oberlandesgerichte wird von einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil ausgegangen. Dieser ruft eine sogenannte „Verwirkung“ der Strafkonsequenzen hervor und würde es verbieten, ein solches Fahrverbot auszusprechen. Dies stellt jedoch keine generelle Entscheidung dar, sondern ist immer an den einzelfallabhängigen Kriterien zu entscheiden.


OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.07.2022 – 1 OLG 53 Ss-Owi 241/22


AdobeStock Foto-Nr.: 336219280


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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