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  • AutorenbildRA Sven Skana

Feststellungen aus Bayern zur Geschwindigkeitsüberschreitung und zusammenhängenden Vorsatz

Geschwindigkeitsüberschreitungen sind ein häufiges Verkehrsdelikt, doch die Frage des Vorsatzes bei Autobahnverstößen bleibt oft ungeklärt. Ein aktuelles Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) wirft Licht auf diese Problematik.


Im zugrunde liegenden Fall verurteilte das Amtsgericht Günzburg einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 960 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot, da er auf einer Autobahn mit gemessenen 181 km/h statt der erlaubten 130 km/h unterwegs war. Das Amtsgericht stufte diesen Verstoß als vorsätzlich ein, da der Fahrer, so die Annahme des Gerichts, die Geschwindigkeitsbegrenzung gekannt habe und bewusst dagegen verstoßen oder den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen habe.

Die Rechtsbeschwerde des Fahrers gegen dieses Urteil führte zur Aufhebung des Amtsgerichtsurteils und zur Verweisung des Falls zurück an das Amtsgericht Günzburg. Das BayObLG entschied, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts rechtliche Fehler aufweise.


Unzureichende Beweiswürdigung

Das Amtsgericht begründete seine Annahme des bedingten Tatvorsatzes mit der Vorstellung, der Fahrer habe die Geschwindigkeitsbegrenzung entweder erkannt und bewusst ignoriert oder sie von Anfang an ignoriert und verdrängt. Diese Annahme beruhte auf einer nicht belegten Tatsachenalternativität. Das BayObLG betonte, dass die Beweiswürdigung objektive Grundlagen erfordert, die aus rationalen Gründen den Schluss erlauben müssen, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entspricht. Das Urteil hob auch die Annahme auf, dass der Fahrer sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung hätte erinnern müssen, weil er die Strecke regelmäßig befährt. Es betonte, dass die Möglichkeit besteht, dass Fahrer zum Zeitpunkt der Schilderwahrnehmung abgelenkt sein können oder die Geschwindigkeitsbegrenzung aus anderen Gründen nicht wahrnehmen, selbst wenn sie die Strecke gut kennen.


Ãœberschreitung ist ausschlaggebendes Element

Das Urteil macht deutlich, dass bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen nicht allein die gemessene Geschwindigkeitsübertretung entscheidend ist, sondern die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an sich. Dies erfordert eine genaue Prüfung des subjektiven Tatvorsatzes. Wird dieser nicht zweifelsfrei nachgewiesen, kann nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung in Betracht gezogen werden.


Dieses Urteil zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Beweiswürdigung und die Berücksichtigung individueller Umstände in Verkehrssachen sind. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind nicht zwangsläufig vorsätzlich, und die Gerichte müssen bei der Urteilsfindung dies gebührend berücksichtigen.


Az.: BayObLG, Beschl. v. 06.09.2023 – 202 ObOWi 910/23


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht






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