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AutorenbildRA Sven Skana

Kann eine freiwillige verkehrspsychologische Maßnahme eine Regelgeldbuße reduzieren?

Wer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, muss mit einem Bußgeld rechnen. Doch kann es sich lohnen, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teilzunehmen, um die Geldbuße zu senken? Das OLG Zweibrücken hat sich im Frühjahr 2023 hat sich mit dieser Frage in einem aktuellen Beschluss beschäftigt.


Dieser beruht auf folgenden Begebenheiten:

Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw auf der Bundesstraße 9 Richtung Ludwigshafen am Rhein und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug einer Toleranz um 26 km/h. Er hatte die Geschwindigkeitsbeschränkung durch mehrfache, beidseitige Beschilderung wahrgenommen, aber bewusst missachtet.


Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100 Euro. Es erhöhte die Regelbuße in Höhe von 80 Euro wegen einer früheren Ahndung eines Rotlichtverstoßes um 20 Euro. Das Gericht lehnte eine Reduzierung der Geldbuße wegen der Teilnahme des Betroffenen an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Maßnahme ab. Es führte aus, dass eine solche Maßnahme nur zu einem Punkteabzug im Fahreignungsregister führen könne, nicht aber zu einer Herabsetzung der Geldbuße.


Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und machte geltend, dass er nur fahrlässig gehandelt habe und dass seine Teilnahme an der verkehrspsychologischen Maßnahme zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müsse.


OLG: Reduzierung der Geldbuße möglich

Das OLG Zweibrücken gab der Rechtsbeschwerde teilweise statt und änderte das Urteil dahin ab, dass die Geldbuße auf 80 Euro festgesetzt wurde. Das Oberlandesgericht bestätigte die Feststellungen des Amtsgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite. Es sah jedoch einen Rechtsfehler bei der Bemessung der Geldbuße. Es führte aus, dass eine freiwillige verkehrspsychologische Maßnahme nicht schlechterdings ungeeignet sei, im Rahmen der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung zu finden und gegebenenfalls zu einer Reduzierung der Regelgeldbuße zu führen. Es müssten aber weitere Umstände, die zugunsten des Betroffenen sprechen, hinzutreten, um diesen Gesichtspunkt dergestalt aus den gewöhnlichen Fällen herauszuheben, dass ein Abweichen vom Regelsatz gerechtfertigt erscheine.


Das Gericht stellte fest, dass solche weiteren Umstände im vorliegenden Fall gegeben seien. Es verwies auf das Geständnis des Betroffenen, seine Einsicht in sein Fehlverhalten und seine Bereitschaft zur Verhaltensänderung. Es wertete diese Faktoren als Ausdruck einer positiven Einstellung zur Verkehrssicherheit und als Anzeichen dafür, dass er künftig keine Verkehrsordnungswidrigkeiten mehr begehen werde.


Das OLG Zweibrücken verwies auf die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die ebenfalls eine Reduzierung der Geldbuße bei Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme für möglich gehalten haben (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 23.10.2019 - 4 RBs 326/19; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.01.2019 - 3 Ss OWi 1483/18).


Verkehrspsychologische Maßnahme kann sich lohnen

Der Beschluss des OLG Zweibrücken zeigt, dass es bei der Bemessung der Geldbuße für eine Verkehrsordnungswidrigkeit auf den Einzelfall ankommt. Es kommt darauf an, ob der Betroffene neben der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme noch weitere Umstände vorweisen kann, die für ihn sprechen.

Eine verkehrspsychologische Maßnahme ist eine freiwillige Beratung, die dem Betroffenen helfen soll, sein Fahrverhalten zu reflektieren und zu verbessern. Sie kann bei einem Punktestand von einem bis fünf Punkten zu einem Punkteabzug im Fahreignungsregister führen (§ 4 Abs. 7 StVG). Sie kann aber auch bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, wenn sie zeigt, dass der Betroffene seine Schuld einsieht und sich bemüht, künftig keine Verkehrsordnungswidrigkeiten mehr zu begehen.


AZ.: Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 08.03.2023 - 1 OWi 2 SsRs 64/22


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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