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Kein Schuldeingeständnis durch die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl

Das Amtsgericht Koblenz hat in einem Urteil aus dem Oktober 2021 entschieden, dass die Rücknahme eines Einspruches einem Schuldeingeständnis der Straftat nicht gleichgestellt werden kann. Im damit zusammenhängenden Fall einer Schadensregulierung durch eine Haftpflichtversicherung kann diese deshalb den Versicherungsschutz nicht ablehnen, nur weil ein Einspruch zurückgenommen wurde.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2019 kam es in Koblenz zu einem Verkehrsunfall. Die Fahrzeugführerin eines Transporters hat beim Abbiegen einen geparkten PKW berührt und diesen mit der Seite ihres Fahrzeuges touchiert. Es entstand ein Unfallschaden in Höhe von fast 7.000 EUR.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte den verursachten Schaden.


Zudem erging gegen die PKW-Führerin ein Strafbefehl wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort, da diese sich nach der Berührung mit dem anderen PKW vom beschädigten geparkten Auto entfernte. Gegen diesen Strafbefehl legte Sie erstmal form – und fristgerecht einen Einspruch ein. Nachdem Sie Rechtsrat ersuchte, wurde der Einspruch zurückgenommen.

In dieser Rücknahme des Einspruches sah die Haftpflichtversicherung, welche den Schaden regulierte, eine Obliegenheitsverletzung, da die Fahrerin durch die Rücknahme ihres Einspruches das Verschulden eingestanden hat.

Die Versicherung klagt nun auf die Rückerstattung der Versicherungsleistung von ca. 7.000 EUR.


Das Amtsgericht Koblenz entschied gegen die Versicherung. Dieser stehe kein Anspruch auf Rückerstattung der Reparaturkosten zu, da diese nicht leistungsfrei geworden ist. Dieser Fall wäre erst eingetreten, wenn die Fahrzeugführerin nachweislich die Kollision zwingend wahrgenommen haben müsste und sich mit vollem Bewusstsein vom Unfallort entfernt habe. Dieser Umstand ist jedoch ungeklärt. Demnach liegt nach Ansicht des Richters auch keine Obliegenheitsverletzung seitens der Versicherungsinhaberin vor.


Im Leitsatz der Entscheidung macht das Gericht klar, dass die Rücknahme eines Einspruches in keiner Ansicht als ein vollumfängliches Schuldeingeständnis gewertet werden darf. Für die Rücknahme eines Rechtsmittels kann es viele unterschiedliche Gründe geben. Auf die Einräumung eines Verschuldens könne deshalb nicht zwingend geschlossen werden.



Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 26.10.2021 - 144 C 126/21 –

AdobeStockFoto-Nr.: 122059444


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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