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KG: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen auch bei geringer Distanz einschlägig

Das Kammergericht in Berlin hat sich in den vergangenen Monaten erneut mit dem Verkehrsrecht-Klassiker des § 315d StGB (Vorliegen eines Kraftfahrzeugrennens) beschäftigen müssen. In zwei Entscheidungen haben die Richter des KG weitere Rechtsfortbildungen vorgenommen, um den erst neu eingeführten Paragrafen des StGB weiter zu konkretisieren.



Kraftfahrzeugrennen können auch bei kurzen Distanzen bejaht werden

Im Beschluss aus dem Monat Mai wurde seitens des Gerichts folgende Grundsätze für den § 315d StGB herausgearbeitet und klargestellt:

Ein Kraftfahrzeugrennen wird nicht dadurch beeinflusst, ob die Teilnehmer sich bezüglich der Höchstgeschwindigkeit, der durchschnittlichen Geschwindigkeit oder der schnellsten Beschleunigung messen. Zudem ist es ist nicht erforderlich, dass die Teilnehmer des Rennens über eine lange Strecke hinweg gegeneinander antreten, da die Ermittlung der Leistungsfähigkeit von hochmotorisierten Fahrzeugen oft durch die Messung der Beschleunigungspotentiale erfolgt. Daher kann ein Rennen, selbst wenn es nur über eine Distanz von 50 Metern ausgetragen wird, als Kraftfahrzeugrennen angesehen werden.

Zudem wurde prozessrechtlich klargestellt, dass es unwahrscheinlich wäre, dass das Revisionsgericht feststellt, dass weitere Ermittlungen notwendig wären, wenn selbst die Verteidigung keinen Anlass sieht, auf die Durchführung von Beweiserhebungen hinzuweisen.


Subjektives Element des § 315d StGB muss ausreichend bestätigt sein

In einer weiteren Entscheidung aus dem April 2022 geht das Gericht auf die Voraussetzung sowie deren Geltendmachung im Prozess ein. Es handelt sich um folgende Konstellation: Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt, und dazu gehört eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro, die Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins und eine Sperrfrist von sechs Monaten für die Wiedererteilung. Der Angeklagte hat gegen diese Entscheidung Rechtsmittel der Revision eingelegt. Mit Erfolg.

Die Feststellungen des Gerichts entsprächen nicht den Voraussetzungen des § 267 StPO, das Revisionsgericht konnte keine ausreichende rechtliche Würdigung der Sache vornehmen, da es nicht klar wusste, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. Die Polizeibeamten haben zwar ausgesagt, dass es sich bei der vorliegenden Konstellation „wohL“ um eine „Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht“ handelte, es konnte jedoch dafür keinerlei Beweis vorgelegt werden. Die gefahrene Geschwindigkeit des Angeklagten „valide“ zu schätzen, reicht in der Situation jedoch nicht aus, um das subjektive Element dieser Absicht einfach pauschal zu bejahen.

Hier folgte ein Rückverweis an das Berufungsgericht mit der Anordnung, den Sachverhalt weiter auszuforschen.


Kammergericht Berlin: Beschluss vom 18.05.2022 – 3 Ss 16/22

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 29.04.2022 – (3) 161 Ss 51/22 (15/22)

AdobeStock Foto-Nr.: 252415129


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht





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