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AutorenbildSimon Eberherr

Observation + Zufälliges Auffallen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis – Beweisverwertungsverbot

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich im Mai 2022 in einem Urteil über das Bestehen eines Beweisverwertungsverbotes hinsichtlich einer zufälligen Erkenntnis der mangelnden Fahrerlaubnis während einer längerfristigen Observation. Demnach sind die Richter der Ansicht, dass die zufällige Erkenntnis einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis des Beschuldigten in einem Prozess nicht verwertet werden kann, wenn dieser eine längerfristige Observation über sich erdulden lassen muss.


Das Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt:

Da der Beschuldigte nach den Informationen der Ermittlungsbehörden in einem banden – und gewerbsmäßigen Betrug verwickelt war, wurde seitens des Gerichts eine längerfristige Observation der Person angeordnet. Während dieser länger anhaltenden Observation durch die Polizei wurde zufällig beobachtet, wie der Beschuldigte ein Fahrzeug führte, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen.

Aufgrund dieses Umstandes wurde ein Verfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen ihn eingeleitet.

Das erstinstanzliche Amtsgericht sprach den Angeklagten frei. Es führte dazu aus, dass die Erkenntnisse zu dem Tatvorwurf bei einer längerfristigen Observation in anderer Sache erlangt wurden und deshalb im vorliegenden Verfahren ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.


Längerfristige Observation zur Aufklärung des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis unzulässig


Die Richter des Oberlandesgerichts bestätigten die Entscheidung des Amtsgerichts und kommen zu einer ähnlichen Argumentation. Die durch die Observation erlangten Erkenntnisse unterliegen im vorliegenden Verfahren gemäß § 479 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 161 Abs. 3 StPO einem Beweisverwertungsverbot.

Die aufgrund einer längerfristigen Observation erlangten personenbezogenen Daten dürfen ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Person zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme hätte angeordnet werden dürfen. Dies sei bei einer längerfristigen Observation hinsichtlich der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 StVG gerade nicht der Fall.

Damit eine solche Observation angeordnet werden kann, bedarf es einer Straftat von erheblicher Bedeutung, das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist lediglich ein Vergehen im Sinne des § 21 Abs. 1 StVG.

Maßgeblich sei stets, aufgrund welcher Ermittlungsmaßnahme die Zufallserkenntnisse tatsächlich gewonnen wurden. Anderenfalls würde das Beweisverwertungsverbot häufig ins Leere laufen.


Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2022 - III-2 RVs 15/22 -


AdobeStockFoto-Nr.: 285439784



Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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