Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat im Herbst 2020 ein Urteil darüber gesprochen, dass auch auf frei zugänglichen Privat-Parkplätzen eine Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe bestehen kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO.
Falls dies durch offengelegte Vertragsbedingungen vereinbart ist, so müsse diese nach § 42 Abs. 2 StVO von außen „gut lesbar“ sein. Dies ist seitens des Gerichts erst dann der Fall, wenn die Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe, auf der Hutablage oder an der Seitenscheibe angebracht wurde.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Januar 2019 stellte ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug auf einen Kundenparkplatz eines nahegelegenen Einkaufszentrums in Brandenburg ab. In der Einfahrt und auf dem Parkplatz waren mehrere Schilder aufgestellt, welche bestimmte Vertragsbedingungen enthalten und darin auch ausgewiesen wurde, dass das kostenfreie Parken für eine Zeitdauer von einer Stunde erlaubt sei. Damit diese unentgeltliche Höchstparkdauer von dem Parkplatzinhaber kontrolliert werden kann, bedarf es der Hinterlegung einer gut lesbaren Parkscheibe am geparkten Fahrzeug.
Der Beschuldigte habe zwar eine Parkscheibe in den Kofferraum seines PKW ausgelegt, diese konnte jedoch von dem kontrollierenden Mitarbeiter bei der Parkraumüberwachung nicht wirklich eingesehen werden. Deshalb stehe dem Parkplatzinhaber das erhöhte Parkentgelt in Form einer Vertragsstrafe von 15 € zu, da der „Parksünder“ durch das Abstellen seines Fahrzeuges den Vertragsbedingungen auf den ausreichenden Hinweisschildern zustimmte und den Bedingungen nicht nachkam. Hier lag das Problem vor allem in der Lesbarkeit der ausgelegten Parkscheibe.
Seitens des Gerichts stellt die Vertragsstrafe kein Hindernis dar. Eine solche ist für private Parkplatzinhaber notwendig, um einerseits eine Abschreckungsmöglichkeit für die Überschreitung der Höchstparkdauer zu erreichen und andererseits um es möglichst allen Kunden zu ermöglichen, den Parkplatz für den erforderlichen Zweck zu nutzen und nicht durch Dauerparker eingeschränkt zu werden.
Hinsichtlich der Lesbarkeit der Parkscheibe wies das Gericht daraufhin, dass der Parkplatz aufgrund mangelnder Zufahrtsbeschränkungen als öffentlicher Parkplatz behandelt werden müsse und demnach auch die Vorschriften der StVO gelten müssen. Danach sei das Parken entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO nur erlaubt, wenn in dem Fahrzeug eine von außen „gut lesbare“ Parkscheibe hinterlegt ist.
Üblicherweise wird eine solche Scheibe hinter der Windschutzscheibe, auf der Hutablage oder an der Seitenscheibe angebracht, um der Parküberwachung eine effiziente Arbeit zu ermöglichen. Das Auslegen einer Parkscheibe innerhalb des Kofferraums, was keine sofortige Einsicht auf die Scheibe ermöglicht, sondern lediglich bei genauerer Erforschung des Fahrzeuges ans Licht kommt, reicht demnach nicht aus.
Das Gericht sprach dem Parkplatzinhaber demnach die Vertragsstrafe in Höhe von 15 € zu.
Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 23.10.2020 - 31 C 200/19 –
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Hinweis:
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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