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  • AutorenbildRA Sven Skana

Polizeiflucht stellt nicht immer ein Alleinrennen nach § 315d StGB dar

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat sich zu Beginn des Jahres 2022 erneut mit dem Thema des immer noch umstritteneren § 315d StGB beschäftigt. Die Richter haben erörtert, dass die Flucht vor der Polizei in Verbindung mit einer überhöhten Geschwindigkeit noch nicht ausreichen würde, um den Fall des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auszulösen. Für die Annahme einer solchen Straftat ist es konkret erforderlich, auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke unter den konkret situativen Gegebenheiten die maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Feststellung habe das vorinstanzliche Landgericht nicht ausreichend getroffen, daher wurde der Fall an dieses zurückverwiesen.

Die Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde von einer Polizeistreife auf einem Parkplatz angetroffen, wo er sein Fahrzeug mit drehenden Reifen und Driftmanövern fuhr. Als die Polizisten ihm eine Personenkontrolle durchführen wollten, setzte er sein Auto rückwärts und beschleunigte stark, um der Kontrolle zu entkommen. Er ignorierte rote Ampeln, fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit und missachtete Vorfahrtsstraßen. Nach 250 Metern bog er ab und entkam den verfolgenden Beamten. Später wurde das Auto von weiteren Streifenwagenbesatzungen gefunden. Das vorinstanzliche Landgericht hat dies als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB eingestuft.


Voraussetzungen der Annahme eines Alleinrennens

Der § 315d Abs. 1 Nr. 3 des deutschen Strafgesetzbuchs besagt, dass ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen dann vorliegt, wenn eine Handlung von dem Willen des Täters getragen ist, auf einer nicht unbedeutenden Strecke die höchstmögliche Geschwindigkeit unter den gegebenen Umständen zu erreichen. Dieser Wille muss nicht das Hauptziel oder die Absicht des Handelns sein, es genügt, wenn der Täter die Erreichung der situativen Geschwindigkeitsbegrenzung als notwendiges Zwischenziel ansieht, um ein anderes Ziel zu erreichen. Dies bedeutet, dass auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Vorschrift erfasst werden, wenn festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, eine nicht unbedeutende Strecke mit höchstmöglicher Geschwindigkeit zurückzulegen, um eine erfolgreiche Flucht zu erreichen. Es ist jedoch zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht automatisch auf die Absicht geschlossen werden kann, die Geschwindigkeit bis zur Situationstoleranz zu erhöhen.

Das Landgericht hat sich jedoch nicht mit den tatsächlichen Geschwindigkeiten auf der gefahrenen Strecke unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auseinandergesetzt, sondern seine Entscheidung ausschließlich auf die Aussagen des verfolgenden Polizeibeamten gestützt. Es wurde auch nicht dargelegt, inwieweit der Angeklagte versucht hat, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Umstand, dass der Angeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit und Vorfahrtsregeln missachtet hat, reicht nicht aus, um die notwendige Absicht für die Verwirklichung des Tatbestands zu beweisen. Aufgrund dessen erfolgte eine Rückverweisung seitens des OLG an das Landgericht.


OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.10.2022 – 1 OLG 2 Ss 27/22

AdobeStock Foto-Nr.: 390120274


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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