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Regress des Kaskoversicherers gegen Hausgenossen des Mieters als Unfallverursacher

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat im September 2022 einen Beschluss veröffentlicht, welcher die Grundzüge des Versicherungsrechtes weiter konkretisiert. Es handelt sich um einen Mietwagen, welchen der Sohn der Vermieterin in dem Zustand der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit zu Schrott gefahren hat. Der Kaskoversicherer möchte Regress beim Fahrer nehmen. Laut der Aussage des Gerichts steht ihm diese Forderung auch zu.


Der Beschluss beruht auf folgendem Sachverhalt:

Die Mutter eines Sohnes, welche gleichzeitig noch im gleichen Hausstand wohnen, hat sich bei einem bekannten Fahrzeugvermieter einen Kleinwagen gemietet. Der Mietvertrag des Fahrzeuges belief sich nur auf die Mutter, der Sohn hatte zu diesem Zeitpunkt zwar eine Fahrerlaubnis, diese war jedoch nur auf Probe ausgestellt. Während das Fahrzeug innerhalb der Mietzeit vor dem Haus der Beiden geparkt war, hatte der Sohn Zugriff auf den Schlüssel und fuhr mit diesem Fahrzeug zu seinen Freunden. Dort betrank er sich bis zum Zustand der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit. Auf dem Rückweg nach Hause kam er aufgrund der Intoxikation von der Fahrbahn ab und verursachte einen Totalschaden an dem Mietwagen. Bei der Einlassung gab die Mutter an, dass das Fahrzeug ohne Einverständnis der Mutter gelenkt wurde. Die Versicherung des Fahrzeugvermieters möchte nun Regress beim Fahrzeugführer einklagen.


Keine mietvertragliche Sonderkonstellation findet Anwendung

Laut den Richtern des Oberlandesgericht Saarbrücken kann nicht auf die kurze Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden. Der Unfallfahrer war zu dem Zeitpunkt nicht der Mieter des Fahrzeuges und war zudem kein mietvertraglich berechtigter Fahrer, da die Mutter ihn nicht als Fahrer eingetragen hat, da der Vertrag aufgrund der Fahrerlaubnis auf Probe sonst nicht zu den Konditionen entstanden wäre.


Zudem kann hier auch keine Erstreckung der Schutzwirkung eines Vertrages auf einen Dritten herangezogen werden, da das notwendige Einbeziehungsinteresse aufseiten des Vertragspartners nicht bejaht werden kann. Es mangelt auf Seiten des Gläubigers an der Erkennbarkeit der Drittbezogenheit der Leistung und der Gläubigernähe des Dritten in Bezug auf die Erkennbarkeit. Die Benutzung der gemieteten Sache durch einen Dritten war explizit im Vertrag nicht zugelassen.


Auch kein versicherungsrechtlicher Sonderfall einschlägig

Des Weiteren haben die Richter sich mit dem Privileg des Hausgenossen aus § 86 Abs. 3 VVG beschäftigt und dieses abgelehnt. Der Sohn ist nicht Hausgenosse des Autovermieters, denn dieser ist der Versicherungsnehmer, welcher in dieser Konstellation Bedeutung hat. Denn im Gegensatz zur KFZ-Haftpflichtversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz aus der Fahrzeug-Kaskoversicherung grundsätzlich nicht auf den Fahrer. Der Schutz der Kaskoversicherung bezieht sich nur auf den Schutz des Versicherungsnehmers und das Interesse der Personen, welche im Vertrag ausdrücklich dazu befugt wurden, die Sache zu nutzen. Es kommt demnach nicht auf den Umstand an, dass der Sohn Hausgenosse der Mieterin des Fahrzeuges war.


OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2022, AZ.: 5 U 2/22


AdobeStock Foto-Nr.: 330579852


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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