Das Oberlandesgericht Celle hat im August 2022 weitere Bereiche des Schadenersatzrechtes in Bezug auf immaterielle Schäden konkretisiert und näher beleuchtet. Nach Ansicht des Gerichts bedarf es bei einem Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Schockschadens durch den Unfalltod des eigenen Kindes eine Gesundheitsverletzung mit pathologisch fassbarer Auswirkung auf den Körper. Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des "Aus-der -Bahn-geworfen-seins" sowie vorübergehende Kreislaufstörungen mit Kollaps-Belastungen genügen nach Ansicht der Richter nicht.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahr 2012 kam es zum Tod der 12 – jährigen Tochter des Klägers, da dieses eine Straße überquert und den dabei nahenden Sattelzug nicht rechtzeitig erkannt hat. Der Vater war nah an der Unfallstelle zugange und sah dabei als einer der Ersten am Unfallort den leblosen Körper seiner verstorbenen Tochter. Gegen den Sattelzugführer bzw. dessen Versicherung leitete dieser Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ein, da er angeblich einen derartigen Schockschaden erlitt, dass er aufgrund dieses Ereignisses nun unter starken Depressionen leidet, dauerhaft unkonzentriert sei und eine permanente Unruhe verspürt. Zudem leitet er unter starken Schlafstörungen und verfalle des Öfteren in länger anhaltende Weinkrämpfe aufgrund der posttraumatischen Belastung.
Das erstinstanzliche Landgericht Hannover wies die Schmerzensgeldklage des Mannes ab. Das Gericht hat unter Argumentation des Schockschadens seitens des Klägers ein Sachverständigengutachten eingeleitet, welches feststellte, dass der Kläger zwar unter einer fortbestehenden leichten depressiven Episode leide, diese aber der Ausdruck einer normalpsychologischen Trauer sei, da er seine Tochter verloren hat. Ein Schockschaden konnte seitens des Gutachters nicht festgestellt werden. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Celle ein.
Jedoch hat auch diese Instanz die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Die vom Kläger beschriebenen Symptome seien solche, die regelmäßig beim Verlust eines minderjährigen Kindes zu erwarten seien. Für das Vorliegen eines Schockschadens müssen konkrete Krankheitssymptome feststellbar sein, die den Rückschluss auf pathologisch fassbare Auswirkungen zulassen. Ohne eine pathologisch fassbare Auswirkung seien auch Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des "Aus-der -Bahn-geworfen-seins" sowie vorübergehende Kreislaufstörungen mit Kollaps-Belastungen nicht ausreichend. In solchen Auswirkungen verwirkliche sich lediglich das normale Lebensrisiko. Es mangelt an einer konkreten, bestehenden Gesundheitsverletzung.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 24.08.2022 - 14 U 22/22 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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