Das Amtsgericht Maulbronn hat sich im Juni 2022 zur Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheids geäußert, welcher zu unpräzise formuliert war. Die Tat, auf welche sich der Bußgeldbescheid bezieht, müsse anderweitig so präzise umschrieben werden könne, dass diese eindeutig von möglichen anderen Taten unterschieden werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist der Bescheid derart unpräzise, dass daraufhin zwingend seine Unwirksamkeit folgen muss.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Betroffenen der Ordnungswidrigkeit war ein Bußgelbescheid aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugestellt worden. Auf dem amtlichen Schreiben wurde der Ort des Tatbegehens umschrieben: „in 71297 Gem. Mönsheim, L 1134 LG. Einm. Appenberg Fahrtrichtung Weissach“. Die besagte Geschwindigkeitsmessung fand jedoch überhaupt nicht an dem angegebenen Ort statt. Stattdessen wurde diese an der „L 1177 i. H. Stat. Zeichen 0,8“ durchgeführt, was sich lokal stark von dem auf dem Bescheid beinhalteten Ort unterscheidet. Aufgrund dieses Umstandes genügt der Bußgeldbescheid nach Auffassung des Amtsgerichts nicht mehr den Anforderungen seiner Umgrenzungsfunktion. Das Gericht hat daraufhin das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt.
Abweichung des Tatortes berechtigt die Einstellung des Bußgeldverfahrens
Diese Entscheidung ist in Bezug auf die Einstellung zutreffend formuliert. Das Amtsgericht hat anschließend jedoch die notwendigen Auslagen dem Betroffenen auferlegt und nicht der Staatskasse, wie es eigentlich in solch einem Fall üblich wer. Das Gericht argumentiert, dass der Betroffene die Kosten zu tragen hat, da er lediglich aufgrund des bestehenden Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wurde. Zum Zeitpunkt der Feststellung dieses Hindernisses habe jedoch ein solch hinreichender Tatverdacht bestanden, dass man davon ausgehen muss, dass der Betroffene die Tat auch tatsächlich begangen hat.
Ob diese Entscheidung haltbar ist, ist zu bestreiten. Mit der Argumentation des Gerichts würde man trotz Einstellung des Verfahrens die Schuld auf den Betroffenen verweisen, obwohl dieser keine Verurteilung erfahren hat. Dies spricht gegen das allgemeine Vorgehen in der Justiz und vor allem auch gegen die Grundsatzentscheidung des BVerfG (NJW 92, 1612; 16, 816, 17, 2459). Es wurde jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt. Somit erwuchs Sie in Rechtskraft.
AG Maulbronn, Urteil vom 15.06.2022, 4 OWi 11 Js 4247/22
AdobeStock Foto-Nr.: 101721836
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
תגובות