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AutorenbildRA Sven Skana

Untersagung eines Besuchs für Interview eines Insassen – Verfassungsbeschwerde erfolgreich

Das Bundesverfassungsgericht hat im Juni 2022 seine Entscheidung zur Untersagung des Besuchs eines Häftlings aufgrund eines Interviews veröffentlicht. Nach Ansicht des Gerichtes haben die vorinstanzlichen Fachgerichte, welche den Besuch des Journalisten untersagt haben, gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG des Beschwerdeführers verstoßen.


Der Fall beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde verbüßt eine mehrjährige Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Das Gericht hat ihm in Folge seiner Haftstrafe zu einer anschließenden Sicherungsverwahrung verurteilt.

Nachdem ein Journalist auf den Häftling und dessen Vorgeschichte aufmerksam geworden ist, wollte dieser mit ihm ein Interview zum Thema „Alternativen der Strafhaft“ führen, um seinen Zuschauern und Lesern einen besseren Einblick in das Leben innerhalb des Vollzuges sowie weitergehende Alternativen näher zu bringen.

Es kam jedoch nicht zu dem Treffen der Beiden, da der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt zu dem Ergebnis gelangte, dass es aus psychologischer Sicht nicht zu empfehlen sei, ein Interview stattfinden zu lassen. Das Interview wurde demnach durch den Präsidenten der Justizvollzugsanstalt abgelehnt, die Voraussetzungen der Besuchsuntersagung nach § 25 Nr. 2 StVollzG NRW seien in diesem besonderen Fall erfüllt, da davon ausgegangen wird, dass der Besuch einen „schädlichen Einfluss auf den Gefangenen“ nimmt.

Das erstinstanzliche Landgericht wies den gestellten Antrag des Beschwerdeführers zurück. Nach Ansicht des Gerichts sei das Besuchsverbot rechtmäßig, da objektive Anhaltspunkte für eine solche Versagung vorliegen. Auch die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht wurde mit ähnlicher Argumentation abgelehnt.


Bundesverfassungsgericht als letzte Instanz

Der Mann wandte sich demnach mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, welches diese als offensichtlich begründet hielt. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer klar in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieses Grundrecht beinhaltet das Jedermannsrecht, dass jeder seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern und verbreiten kann. Welche Form er dazu wählt, bleibt der Person selbst überlassen. Ein Interview ist davon klar umfasst.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit kann lediglich durch die Vorschriften der allgemeinen Gesetze beschränkt werden, zu welchem auch § 25 Nr. 2 StVollzG NRW gehört. Jedoch müssen diese Normen hinsichtlich der Freiheit des Wortes im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung in einem freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt werden, was nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts seitens des Landgerichtes nicht geschah. Das Landgericht befasst sich nicht mit dem konkret angefragten Interview zum Thema „Alternativen zur Strafhaft“, sondern stellt unter Verweis auf die Stellungnahme des psychologischen Dienstes fest, dass bereits das Interview an sich die Eingliederung des Beschwerdeführers behindere. Objektiv fassbare Anhaltspunkte für die Feststellung des Gerichts, dass das Tatbestandsmerkmal der Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung des Beschwerdeführers erfüllt sei, lassen sich weder der psychologischen Stellungnahme noch den Ausführungen der Justizvollzugsanstalt entnehmen. Demnach kann hier keine ausreichende Abwägung geschehen. Darin liegt eine eigenständige Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit, die Beschwerde ist somit begründet.


Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.06.2022 - 2 BvR 784/21 –


AdobeStockFoto-Nr.: 220269394


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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