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Verbotenes Kraftfahrzeugrennen? Wichtige strafbarkeitsbegründende Gesichtspunkte


In dem vom BGH zu verhandelnden Fall war das Fahrverhalten des unter einem Betäubungsmittel stehenden Angeklagten von erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und mehreren riskanten Überholmanövern geprägt mit dem Ziel, seinen Beifahrer und Ehemann nach einem Streit in Angst zu versetzen.


In Folge dessen wurden andere Verkehrsteilnehmer nicht nur erheblich gefährdet, sondern auch zum Abbremsen und Ausweichen gezwungen. Im Ergebnis kam es zu einer Kollision mit zwei Fahrzeugen, die den Tod des Beifahrers sowie schwere bis schwerste und lebensbedrohliche Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer verursachte. Der Angeklagte wurde vom LG Aachen wegen Nachstellens eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens mit der Folge des Todes und der schweren Gesundheitsbeschädigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hinzu kamen die Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis, des Einzugs des Führerscheins sowie eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von vier Jahren. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg. In seinem Urteil fasste der BGH v.a. noch einmal wesentliche Gesichtspunkte zum Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens zusammen:


Maximal mögliche versus möglichst hohe Geschwindigkeit


Eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt in subjektiver Hinsicht die Absicht des Täters voraus, durch das Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Das bedeute, dass es dem Täter darauf ankomme müsse, die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten situativen Gegebenheiten wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse, etc. maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Hiermit nicht gleichzusetzen und auch nicht ausreichend sei die Tätervorstellung vom Erreichen einer „möglichst hohen“ Geschwindigkeit, die im Einzelfall auch unter der Schwelle der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit liegen kann.


Erreichen der Geschwindigkeit auf nicht ganz unerheblicher Wegstrecke


Zudem müsse sich für die Bejahung der Absicht die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen. Nicht ausreichend sei hingegen die Bewältigung eines räumlichen eng umgrenzten Verkehrsvorgangs.


Maximale Geschwindigkeit als notwendiges Zwischenziel ausreichend


Das Erreichen der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit müsse dabei aus Tätersicht auch nicht das Hauptziel darstellen, sondern könne als notwendiges Zwischenziel angesehen werden, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. Zu beachten sei dabei aber die Erforderlichkeit konkreter Feststellungen. Auf den Willen des Täters, eine Strecke möglichst schnell zurückzulegen oder einer Polizeistreife zu entkommen, dürfe sich daher allein nicht gestützt werden.

(BGH, Urteil vom 24.06.2021 – 4 StR 79/20)

Foto: AdobeStock Nr. 224247488


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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