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Verkehrsunfall mit einem Straßenbauarbeiter – Mitverschulden?

Das Oberlandesgericht hat im November ein Urteil veröffentlicht, welches sich mit einer Schadensersatzzahlung und der Mithaftung eines Straßenbauarbeiters beschäftigte, welcher während seiner Arbeit von einem PKW angefahren und verletzt wurde. Es wurde diskutiert, ob dieser auch während seiner Arbeit eine gesteigerte Sorgfaltspflicht einhalten müsse und demnach immer zum Verkehr gerichtet arbeiten dürfe, um diese zu erfüllen. Das Gericht hat diese besondere Sorgfaltspflicht bejaht, welche im obigen Fall nicht ausreichend eingehalten wurde und somit eine Mithaftung auslöste.


Das Gericht entschied zu folgendem Sachverhalt:

Der Kläger ist ein Straßenbauarbeite, welcher während der Verrichtung seiner Arbeit von dem PKW des Beklagten touchiert wurde, als dieser auf einer Straßenbaustelle als Fahrbahnmarkierer tätig war. Er klagt auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld. Das erstinstanzliche Landgericht sprach ihm eine Mithaftungsquote von 25 % zu, da er nach den Feststellungen des Gerichts vornübergebeugt und mit dem Rücken zum fließenden Verkehr gearbeitet hat und demnach dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt hat. Das Landgericht hat den Bauarbeiter demnach als Fußgänger ausgelegt, welcher auf einer nicht abgesperrten Fahrbahn eine besondere Sorgfaltspflicht zugutekommt. Hält er sich nicht an diese Voraussetzungen, so fällt ihm ein Verstoß nach § 25 Abs. 3 StVO zur Last.


Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Die Mitverschuldensquotelung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Auch die Quotenhöhe von 25 % zulasten des Klägers erscheinen mit der Argumentation sachgerecht.


Ist der Kläger durch seinen Beruf als Verkehrsteilnehmer zu bewerten?

Das Gericht hat den Kläger nach § 1 StVO als „Verkehrsteilnehmer“ angesehen, da sich dieser während den Rotphasen einer Ampel wiederholt auf die Fahrbahn begeben und dort Pylonen platziert hat. Der Kläger ist daher jedenfalls immer dann, wenn er sich außerhalb des durch Baken abgetrennten Baustellenbereichs auf der – freigegebenen – Fahrbahn aufhielt, als Verkehrsteilnehmer i.S.v. § 1 StVO anzusehen, mithin hier unmittelbar vor und im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls. Während der Verrichtung seiner Arbeit hat er zwar Warnkleidung getragen, jedoch hat er nicht ausreichend auf den Verkehr geachtet. Es wäre zwingend geboten gewesen, für eine Absicherung zu sorgen und nicht ohne eine solche Absicherung auf der für den Fahrzeugverkehr freigegebenen Fahrbahn Markierungsarbeiten vorzunehmen und dabei nicht einmal auf den Verkehr zu achten.

Demgegenüber muss sich der Kläger aus Rechtsgründen nicht (auch) einen Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO vorwerfen lassen.


Eine Abwägung der jeweiligen Haftungsgründe der Parteien lässt eine Haftungsquote von 75 zu 25 zu Lasten der Beklagten als sachgerecht erscheinen. Sie belastet den Kläger, der allein Berufungsführer ist, jedenfalls nicht unangemessen.


OLG Celle, Urt. v. 16.11.2022 – 14 U 87/22


AdobeStock Foto-Nr.: 5542231


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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