Zur Beurteilung des Gefährdungs- und Körperverletzungsvorsatzes innerhalb des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Verkehrsunfall
- Sven Skana

- 21. Nov.
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Damit ein Gefährdungsvorsatz bzw. Körperverletzungsvorsatz angenommen werden kann, ist die innere Tatseite vom Tatsachengericht im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Eine riskante Fahrweise im Straßenverkehr kann auf eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung hinweisen und darf nicht ohne eine Gesamtschau der objektiven und subjektiven Tatumstände als Tatvorsatz gewertet werden. Anderenfalls genügt die Beweiswürdigung nicht den rechtlichen Anforderungen und das Urteil kann vom Revisionsgericht aufgehoben werden.
So geschah es im Fall eines wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge und schwerer Körperverletzung Angeklagten. Dieser war auf regennasser Straße mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit in einer Kurve ins Schleudern geraten, infolgedessen das Fahrzeug hinten links gegen einen Baum prallte und zwei der Mitinsassen sofort verstarben. Drei weitere Insassen, darunter der Fahrer, wurden (teils schwer) verletzt. Das Landgericht Landau in der Pfalz hatte in seinem Urteil nicht ausgeführt, ob dem Angeklagten der Unfallort als Gefahrenstelle bekannt war und inwiefern er diese während der Tatbegehung für gefährlich hielt. Laut LG hätten die Geschwindigkeitsbegrenzungen vor der Kurve dem Täter als Warnsignal dienen müssen. Daraus schlussfolgerte das Gericht ein Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Zudem wurde ohne nähere Begründung angenommen, dass dem Angeklagten die massive Gefährlichkeit seines Handelns bewusst gewesen sein muss.
Der BGH nahm die fehlende Prüfung der objektiven und subjektiven Umstände zum Anlass, um klarzustellen, dass ein bedingter Gefährdungsvorsatz nur dann vorliegt, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne des Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet. Das LG hatte in seinem Urteil nicht belegt, dass sich der Angeklagte nach seiner Vorstellung aufgrund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhältnisse in einer kritischen Verkehrssituation befand, die einem Beinahe-Unfall gleichzusetzen war und in den unfallbedingten Verletzungen bei den Mitinsassen resultieren konnte. Dabei sprachen die in der Vergangenheit von dem Angeklagten begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche nicht zu Unfällen geführt hatten, laut BGH gerade nicht dafür, dass der Täter die Gefährlichkeit der Situation erkannt hatte. Bei der Ermittlung des Körperverletzungsvorsatzes wäre unter anderem die Persönlichkeit des Täters, seine Motivation und psychische Verfassung während der Tat zu untersuchen gewesen.
Er verwies das Verfahren unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur erneuten Entscheidung zurück an das Landgericht.
AZ: BGH, Beschluss vom 04.12.2024 - 4 StR 246/24
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht


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