top of page

Betrunken mit dem Fahrrad gefahren oder doch geschoben – Entziehung bei widersprüchlichen Angaben?

Dass eine Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis kosten kann, haben wir gerade in Bezug auf E-Scooter zuletzt auf diesem Blog besprochen.

Der Bayerische Oberverwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sich nun mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit auf einem Fahrrad (1,09 Promille BAK) und mit einer widersprüchlichen Aussage des Betroffenen beschäftigt.


Strafverfahren eingestellt


Obwohl der Beschuldigte im Strafverfahren das Fahren unter Einfluss von Alkohol nicht direkt bestritten hatte, wurde das Strafverfahren unter Auflagen eingestellt. Der Täter hatte sich lediglich darauf berufen, dass ihm eine Trunkenheitsfahrt mangels Zeugen nicht nachgewiesen werden könne. Zuvor hatte er noch bei Einteffen der Polizei ausgesagt, er sei mit Rad gestürzt.


Gesamtwürdigung der Indizien im Entziehungsverfahren


Nachdem der Betroffene also nicht mehr strafrechtlich verfolgt wurde, blieb der Verwaltungsbehörde und anschließend dem BayVGH nichts anderes übrig, als über die Geeignetheit zum Führen von Fahrzeugen anhand der Gesamtumstände zu entscheiden.


Dass der Betroffene nun nicht gefahren sein will, sondern das Fahrrad nach eigener Aussage nur geschoben habe, wollte das Gericht nicht gelten lassen. Zudem war dieses Argument im Strafverfahren gar nicht zur Sprache gekommen. Stattdessen war der Einstellung des Verfahrens unter Geldauflage zugestimmt worden.

Das Bestreiten der Trunkenheitsfahrt wertete das Verwaltungsgericht und später das Bayerische Oberverwaltungsgericht als nicht glaubhaft. Stattdessen handele es sich nicht um einen vagen Verdacht, dass der Betroffene das Fahrrad zum Tatzeitpunkt geführt habe. Schließlich habe er dies bei der spontanen Schilderung des Unfallhergangs gegenüber der Polizei selber angegeben.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis war zu Recht ergangen und wegen der insgesamt nicht schlüssigen Darlegung des Antragstellers nicht zurückzunehmen.


Wissenswert:


Obwohl die Aussage zu der Fahrradfahrt des Betroffenen unter Alkoholeinfluss getätigt wurde, durfte die Verwaltungsbehörde die Aussage verwenden und sich später bei der Gesamtwürdigung darauf berufen.

Erkenntnisse – selbst wenn sie unter Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften gewonnen worden seien – unterliegen im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren grundsätzlich keinem Verwertungsverbot.


AZ: BayVGH, Beschluss vom 20.05.2025 - 11 CS 24.2074


Die MPU-Anordnung und die Entziehung der Fahrerlaubnis in Bezug auf Fahrradfahrer werden hier nochmal genauer erklärt: https://www.kanzlei-skana.de/post/anordnung-einer-mpu-und-fahrerlaubnisentziehung-was-gilt-für-fahrradfahrer-nach-einer-alkoholfahrt



Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana


Fachanwalt für Verkehrsrecht


Anwalt für Strafrecht

 
 
 

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Kommentare


Kanzlei für Verkehrsrecht, Strafrecht &

Verkehrswirtschaftsrecht

Sven Skana - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Kurfürstendamm 167 - 168
Adenauer-Platz
10707 Berlin

Tel: 030 886 815 05

Fax: 030 886 815 06

oder

Ihr Dokument oder Ihren Behördenbescheid einfach per Smartphone über unser Kontaktformular hochladen  --->

© 2025 Sven Skana

SPRECH- & ÖFFNUNGSZEITEN

Montag - Sonntag 08.00 - 20.00  Uhr 

und

für Sie jederzeit erreichbar über

unser EXPRESS-Kontaktformular:

https://www.kanzlei-skana.de/team

bottom of page