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Abwenden des Fahrverbots wegen wirtschaftlicher Härte? Das geht! entscheidet AG Dortmund

Das Amtsgericht Dortmund hat in seiner Entscheidung vom 27.03.2025 die Frage der wirtschaftlichen Härte bei der Anordnung eines Fahrverbots im Rahmen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes einmal mehr beleuchtet.


Der Betroffene, ein als Elektriker angestellter Arbeitnehmer mit einem zusätzlichen Nebengewerbe im Garten- und Landschaftsbau, hatte eine Ampel überfahren, deren Rotlicht bereits länger als eine Sekunde andauerte. Der Sachverhalt war unstreitig, sodass das Gericht die Tat als begangen wertete. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Einkommen des Betroffenen lag bei rund 2.000 bis 2.200 Euro netto, ergänzt um bis zu 1.000 Euro monatlich durch selbständige Tätigkeit. Für beide Erwerbszweige war er auf den Führerschein angewiesen, da er regelmäßig Kundenfahrten bis etwa 100 km zu absolvieren und Material zu transportieren hatte. Er machte geltend, dass ein Fahrverbot für ihn erhebliche wirtschaftliche Nachteile bis hin zu Gefährdungen seiner Beschäftigung und seines Nebengewerbes nach sich ziehen würde. Im Verfahren wurde der Arbeitgeber als Zeuge vernommen. Dieser bestätigte die Angaben des Betroffenen, insbesondere die Unmöglichkeit einer Kompensation durch Kollegen oder öffentliche Verkehrsmittel. Das Gericht bewertete diese Aussagen als glaubwürdig und sah die geschilderten Belastungen als realistisch an.


Unter Anwendung von § 4 Abs. 4 BKatV entschied das Amtsgericht, von der eigentlich zwingenden Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots abzusehen. Stattdessen wurde die Geldbuße auf 400 Euro erhöht, wobei dem Betroffenen Ratenzahlung gestattet wurde. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass die Abweichung nur wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sei, da andernfalls eine unverhältnismäßige Härte drohe. Berücksichtigt wurde dabei auch, dass der Betroffene den Verstoß eingeräumt und so das Verfahren beschleunigt hatte.


Die Entscheidung des Amtsgerichts verdeutlicht die Flexibilität der Bußgeldkatalogverordnung: Das Regelfahrverbot bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß ist nicht absolut zwingend, sondern kann bei nachgewiesener außergewöhnlicher Härte entfallen. Gerichte müssen trotz strenger Regelungen Einzelfälle differenziert würdigen, wenn andernfalls unverhältnismäßige Folgen eintreten würden. Der Schutz der Verkehrssicherheit und das Gebot, wirtschaftliche Existenzen nicht unnötig zu gefährden.


AG Dortmund, Urteil vom 27.03.2025 - 729 OWi-268 Js 298/25- 30/25


Hinweis:


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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

 
 
 

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