In einer Zeit der zunehmenden Digitalisierung spielt der Umgang mit dem Problem der Benutzung von elektronischen Geräten wie Mobiltelefonen während des Führens eines Fahrzeugs eine große Rolle. In diesem Kontext sollen zwei aktuelle OLG-Entscheidungen angesprochen werden. In beiden Fällen waren die Rechtsbeschwerden erfolgreich, die Urteile der Amtsgerichte wurden aufgehoben.
Feststellung der tatsächlichen Benutzung des elektronischen Geräts
Zum einen betonte das OLG Jena, dass ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO nicht bereits dann gegeben sei, wenn das elektronische Gerät bzw. Mobiltelefon während des Führens eines Fahrzeugs nur in der Hand gehalten oder aufgenommen werde. Vielmehr müsse darüber hinaus eine konkrete Benutzung des elektronischen Geräts festgestellt werden, mit der regelmäßig verkehrssicherheitsgefährdende Tätigkeiten verbunden seien. Das bloße Halten oder Aufnehmen des elektronischen Geräts genügt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung also gerade nicht, um von der Begehung einer Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 23 Abs. 1 a StVO ausgehen zu können.
Keine Erhöhung der Regelgeldbuße bei Vorsatz
Zum anderen wies das OLG Braunschweig darauf hin, dass bei der unzulässigen Benutzung eines Geräts zur Telekommunikation regelmäßig von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen sei bzw. diese nur vorsätzlich denkbar ist. Diese vorsätzliche Begehung gebe keinen Anlass für eine Erhöhung des Bußgeldes bzw. Verdopplung der Regelgeldbuße.
(OLG Jena, Beschluss vom 13.10.2021 – 1 OLG 121 SsRs 55/21; OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.09.2021 – 1 Ss 126/21)
AdobeStockFoto-Nr.: 263785971
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
Comments