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Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kann auch ohne genaue Alkoholkonzentration nachgewiesen werden

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem Urteil vom 13. Februar 2023 entschieden, dass alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit auch ohne den sicheren Nachweis einer bestimmten Blutalkoholkonzentration festgestellt werden kann. Das Gericht hob damit das Urteil des Landgerichts Amberg auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.


Dem Urteil liegen folgende Geschehnisse zugrunde:

Der Fahrer des Fahrzeuges wurde in eine allgemeine Verkehrskontrolle mit zwei Polizeibeamten verwickelt, welche einen Alkoholgeruch im Auto feststellen konnten. Daraufhin wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt. Im Krankenhaus kam es aufgrund von Komplikationen jedoch nicht zur Entnahme einer Blutprobe. Es folgte dennoch ein Strafbefehl aufgrund des Verstoßes gegen § 316 StGB.


Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Um eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit festzustellen, ist der Nachweis konkreter Ausfallerscheinungen erforderlich, die durch den Alkoholkonsum verursacht wurden.


Indizwirkung könnte für Verurteilung in Einzelfällen ausreichen

Im vorliegenden Fall konnte der Tatrichter keine genaue Alkoholkonzentration feststellen, da es keine verwertbare Blutprobe oder zuverlässige Informationen über das Trinkgeschehen gab. Dennoch schließt dies laut dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht aus, dass eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegt. Es bedarf aussagekräftiger Beweisanzeichen von hinreichender Überzeugungskraft, die belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers alkoholbedingt so herabgesetzt war, dass er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu steuern.


Das Gericht betont, dass der Nachweis einer bestimmten Mindest-Atemalkoholkonzentration oder einer Mindest-Blutalkoholkonzentration nicht erforderlich ist. Vielmehr hat der Tatrichter eine umfassende Würdigung aller Beweisanzeichen vorzunehmen, darunter die Fahrweise, das Verhalten vor und nach der Tat sowie eventuelle Ausfallerscheinungen wie Stolpern oder eine verwaschene Sprechweise. Auch das Ergebnis einer nicht "beweissicheren" Atemalkoholanalyse kann eine Indizwirkung haben.

Das Landgericht Amberg erfüllte nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts diese Anforderungen nicht. Es fehlten Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit, zum Ablauf der Kontrolle und zur Erfahrung der beteiligten Polizeibeamten im Umgang mit alkoholisierten Personen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts wies zudem Rechtsfehler auf, insbesondere in Bezug auf die Atemalkoholmessung. Das Gericht hob daher das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Amberg zurück.


Az.: BayObLG, Urt. v. 13.02.2023 - 203 StRR 455/22


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht




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