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Anerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis: kein Fahren ohne Fahrerlaubnis!


Der Angeklagte verfügte noch nie über eine deutsche Fahrerlaubnis. Am 7.4.2004 erwarb er jedoch eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, in der als Hauptwohnsitz Leipzig eingetragen war.

Zum Zeitpunkt des Erwerbs der polnischen Fahrerlaubnis bzw. Ausstellung des polnischen Führerscheins lebte der Angeklagte tatsächlich in Leipzig. Über einen Wohnsitz in Polen verfügte er weder zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis noch danach. Er hielt sich lediglich für den Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis wenige Wochen in Polen auf. Diesen ließ er dann im Jahr 2010 während eines neunmonatigen Aufenthalts in Großbritannien umschreiben. Seinen eigenen Angaben zufolge soll er zum damaligen Zeitpunkt in London gewohnt haben. In seinem am 3.10.2020 ausgestellten britischen Führerschein war als Wohnort eine Anschrift in London eingetragen. Auf dem britischen Führerschein befand sich der Vermerk „70 PL“, aus dem sich ergab, dass der britische Führerschein auf Grundlage einer polnischen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde.

Das LG hatte den Mann wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG verurteilt und die Verurteilung darauf gestützt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht berechtigt war, in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Die dem Angeklagten am 7.12.2004 erteilte polnische Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Erfordernis eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat erteilt worden ( § 28 Abs. 4 S.1 Nr.2 FeV), was sich unmittelbar aus der festgestellten Eintragung des Wohnsitzes Leipzig im Führerschein ergebe.

Dieser „Wohnsitzmangel“ wirke in dem vom Angeklagten durch Umtausch der polnischen Fahrerlaubnis am 3.10.2010 in den erworbenen britischen Führerschein fort.

Das BayOBL hat dieses Urteil aufgehoben. Es hielt in seiner Entscheidung fest, dass ein Umtausch einer ausländischen (vorliegend: polnischen) EU-Fahrerlaubnis nach Art.11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/RG nicht lediglich eine bloße Dokumentation oder Fortschreibung einer früher erteilten Fahrerlaubnis darstellt, sondern (auch ohne erneute Eignungsprüfung) eine eigenständige Neuerteilung einer anderen ausländischen (vorliegend britischen) Fahrerlaubnis sei, auf die der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 S.1 Nr. 2 FeV uneingeschränkt Anwendung fände (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 11.12.2017 – 4 OLG 15 Ss 336/ 17 [unveröffentlicht] und OLG Jena, Beschl. v. 08.07.2013 – 1Ss 17/13).

Als Neuerteilung löst damit auch eine im Wege des Umtauschs erteilte EU-/EWR-Fahrerlaubnis grundsätzlich die Anerkennungspflicht nach § 28 Abs. 1 S. 1 FeV aus, sofern nicht Ausnahmen nach § 28 Abs. 4 S. 1 FeV greifen, wobei ein früherer Wohnsitzverstoß bei Erteilung der umgetauschten EU-/EWR Fahrerlaubnis nicht automatisch auf die Gültigkeit der von einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat umgeschriebenen Fahrerlaubnis fortwirkt. Einer analogen Anwendung de § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV auf den Fall des Umtausches einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erlangten EU-/EWR- Fahrerlaubnis in eine andere (ausländische) Fahrerlaubnis stehen der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) und das daraus folgende Analogieverbot (§1 StGB) entgegen.

BayObLG, Beschluss vom 28.10.2019 – 202 StR 1438/19

Foto: AdobeStock Nr. 79366280

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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