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Anforderung von Passfoto durch Polizei für Abgleich mit Blitzerfoto: Einstellung des Verfahrens!


Das Amtsgericht Landstuhl hat in seiner Entscheidung vom 08.01.2020 erneut bekräftigt, dass der Datenschutz seitens der Ermittlungsbehörden beachtet werden muss und bei einem Verstoß gegen diese Grundsätze eine Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt ist.

Demnach darf ein Passfoto von einem Verkehrsordnungswidrigkeitsverdächtigen zum Abgleich mit dem Messfoto nicht angefordert werden, solange der Betroffene nicht erstmals mit dem Vorwurf durch die Bußgeldbehörde konfrontiert wurde.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte hat aufgrund des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit einen Ordnungswidrigkeitsstatbestand erfüllt. Da als Beweis lediglich ein Lichtbild der Messung vorlag und keine eindeutige Zuordnung zum Fahrzeugführer möglich war, forderte die Behörde das hinterlegte Passfoto an, um den Fahrer zur Tatzeit ausfindig zu machen.


Dies geschah jedoch in dem zeitlichen Rahmen, in welchem der Beschuldigte noch gar nicht mit dem Vorwurf durch die Bußgeldbehörde konfrontiert wurde. Dies verstoße gegen § 22 Abs. 2 und 3 PassG sowie § 24 Abs. 2 und 3 PAuswG.

Da es sich demnach um einen schwerwiegenden datenschutzrechtlichen Verstoß seitens der beauftragten Polizeidienststelle handelte, war das Verfahren aus Gesichtspunkten des Opportunitätsgrundsatzes einzustellen. Denn vorliegend liegt ein solcher Verstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, der zwar den staatlichen Strafanspruch im konkreten Fall nicht an sich beseitigt, jedoch so erheblich im Sinne vorsätzlichen Vorgehens ist, dass vorliegend eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen der BKatV nicht vereinbar wäre.

Damit ein solches Vorgehen der Behörden im Ernstfall aufgedeckt werden kann, bedarf es einer Akteneinsicht durch einen Verkehrsrechtsspezialisten, welcher auf die Vorgehensweisen der Behörden geschult ist. Möglicherweise liegt auch in Ihrem Bußgeldverfahren ein solcher Verstoß vor...

AG Landstuhl, Beschl. v. 08.01.2020 – 2 OWi 4211 Js 12883/19

Foto: AdobeStock Nr. 19657088

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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