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Anordnung zur theoretischen Einzelprüfung aufgrund vorheriger schwerwiegender Täuschungshandlung


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Frühling 2021 ein Urteil bezüglich einer Anordnung zur Einzelprüfung in Bezug auf die theoretische Führerscheinprüfung veröffentlicht. In diesem Fall wurde ein Prüfling bei der standartmäßigen Gruppenprüfung erwischt, wie er eine Minikamera mitgeführt hat, um mittels Funkverbindung bei den Prüfungsfragen zu betrügen. Daraufhin wurde er zum nächsten Prüfungstermin aussortiert und zur Einzelprüfung geladen, was nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtmäßig war.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Fahrschüler hat zu Beginn des Jahres 2019 den ersten Versuch seiner theoretischen Führerscheinprüfung bestritten. Dabei hat er eine Minikamera an der Knopfleiste seines Hemdes angebracht, welcher er mittels Funkverbindung zu seinem Handy betrieben hat. Den Zugang zur Kamera hat er einem Freund gewährt, welcher mittels Funkverbindung mit ihm in Kontakt stand und so die gestellten Prüfungsfragen überprüfen und ihm die richtige Antwort durchgeben konnte. Bei der Kontrolle des Prüfers flog der Schwindel auf – der Schüler wurde von der restlichen Prüfung ausgeschlossen.

Als er erneut seine theoretische Prüfung antreten wollte, bekam er bei Anmeldung der Prüfung die Anordnung, dass er diese lediglich als Einzelprüfung wahrnehmen dürfe. Ansonsten verweigert die zuständige Behörde die Erteilung der Fahrerlaubnis. Gegen diesen Umstand wandte sich der Schüler mit einer Klage.


Anordnung zur Abhaltung einer Einzelprüfung in besonderen Fällen rechtmäßig


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Anordnung zur Abhaltung einer Einzelprüfung sei rechtmäßig erfolgt. Der Schüler hatte zuvor einen schwerwiegenden Täuschungsversuch begangen, welche solch eine besondere Maßnahme rechtfertigte. Durch die Anordnung zur Einzelprüfung kann sichergestellt werden, dass der Schüler ausreichende Kenntnis über die Theorie der Fahrerlaubnis besitzt und diese auch ohne unerlaubte Hilfsmittel erbringen kann. Somit habe er eine stark erschwerte Möglichkeit, einen zweiten Täuschungsversuch zu erbringen.

Das Mitführen einer Minikamera stelle nach Auffassung des Verwaltungsgerichts einen besonders schweren Fall des Erschleichens einer Prüfungsleistung und somit eine schwerwiegende Täuschungshandlung dar. Denn dadurch werden in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflingen verletzt. Aufgrund dieses Umstandes war eine solche Anordnung vom Verhältnismäßigkeitsprinzip gedeckt.



VG Düsseldorf, Beschluss v. 26.07.2021


AdobeStockFoto-Nr.: 368216240


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht



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