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BayVGH: Keine Rückwirkung auf Fahrerlaubnisentziehungen vor Cannabislegalisierung

Im Zusammenhang mit der jüngst eingeführten teilweisen Legalisierung von Cannabis hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen die neue Regelung auf bereits ausgesprochene Entziehungen der Fahrerlaubnis hat. Konkret wandte sich der dort Betroffene gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, ihm die Fahrerlaubnis wegen eines festgestellten Cannabiskonsums zu entziehen. Er machte geltend, dass die Rechtslage sich durch die Legalisierung verändert habe und deshalb auch seine frühere Beurteilung der Fahreignung neu zu bewerten sei.


Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte jedoch klar, dass die Fahrerlaubnisentziehung auf Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Bescheids geltenden Rechtslage zu beurteilen ist und nicht nachträglich durch die Cannabis-Legalisierung rückwirkend ihre Wirksamkeit verliert. Verwaltungsakte wie die Entziehung der Fahrerlaubnis wirken ausschließlich für die Zukunft ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses. Eine rückwirkende Korrektur aufgrund späterer Gesetzesänderungen widerspricht dem Prinzip der Rechtssicherheit. Entscheidend bleibt, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Maßnahme nach den damals geltenden Vorschriften als fahrungeeignet anzusehen war.


Die Entscheidung verdeutlicht, dass die neue Rechtslage zum Umgang mit Cannabis keine rückwirkende Wirkung auf bestandskräftige oder bereits vollzogene Fahrerlaubnisentziehungen entfaltet. Für Betroffene bedeutet dies, dass eine einmal entzogene Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder auflebt, sondern ein erneuter Antrag auf Neuerteilung gestellt werden muss, bei dem die aktuelle Rechtslage berücksichtigt wird.


Im rechtlichen Kontext bestätigte der BayVGH damit den Grundsatz der zeitlichen Begrenzung von Verwaltungsakten und stärkte damit das Prinzip der Rechtssicherheit. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass die Legalisierung von Cannabis zwar die Maßstäbe für zukünftige Eignungsprüfungen verändert, jedoch keine rückwirkende Neubewertung abgeschlossener Fälle zulässt.


AZ: BayVGH, Beschluss vom 23.04.2025 - 11 CS 25.203


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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

 
 
 

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