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Berufliche Notwendigkeit als Grund zum Absehen von Fahrverbot im OWi-Verfahren?

Laut OLG Frankfurt (22.01.2025, 2 ORbs 4/25) kann bei Vorliegen zweier Voraussetzungen von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden. Der Betroffene des Verfahrens hatte geltend gemacht, aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen zu sein.


Von einem Regelfahrverbot kann in Fällen außergewöhnlicher Härte abgesehen werden, wenn die Maßnahme zum belastbar nachgewiesenen Verlust des Arbeitsplatzes oder zur Existenzgefährdung des Betroffenen führen würde. Zudem dürfen diese Folgen nicht durch zumutbare Handlungen zur Kompensation vermeidbar sein. Das bedeutet, dass der Betroffene nicht beispielsweise statt zur Arbeitsstätte zu fahren auf in Home Office tätig werden könnte. Denn dann wäre die außergewöhnliche Härte des Fahrverbots nicht gegeben.


Ebenfalls führen Kompensationshandlungen wie das Nutzen öffentlicher Verkehrsmittel, unbezahlter Urlaub, die Einstellung eines Fahrers oder eine Kreditaufnahme zur Finanzierung zum Ausgleich des Fahrverbots nicht zu einem Absehen vom Fahrverbot.


Ob ein Fahrverbot als außergewöhnliche Härte anzusehen ist, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Dem Betroffenen soll im Einzelfall nicht die Lebensgrundlage oder Einkommensquelle genommen werden, gleichzeitig soll er durch die Verurteilung zu der Erkenntnis gelangen, sein Verhalten im Straßenverkehr zu überdenken und den Straßenverkehrsgesetzen anzupassen.


Grundsätzlich sind die beruflichen Folgen des Fahrverbots als Folge der begangenen Tat von dem Betroffenen hinzunehmen. Sieht ein Tatrichter jedoch von der Verhängung eines Regelfahrverbots ab, muss er seine Entscheidung eingehend, nachvollziehbar und auf Tatsachen gestützt begründen (OLG Brandenburg 15.07.2024, 2 Orbs 107/24).


OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.01.2025 - 2 ORbs 4/25


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

 
 
 

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