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BGH: Einstellung eines Verfahrens wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 09.11.2022 (Az. 2 StR 368/21) eine Entscheidung in Bezug auf die Aufhebung eines Urteils in einem Strafverfahren getroffen, die welches sich mit der Strafbarkeit von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) beschäftigte.


Zum Sachverhalt:

In dem vorliegenden Fall hatte das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der BGH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Hintergrund des Verfahrens war, dass der Angeklagte eine größere Menge an Marihuana besaß und damit gehandelt hatte. Dabei hatte er auch den Erwerb und Besitz des Betäubungsmittels gestanden. Das Landgericht hatte die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bejaht, da er die Betäubungsmittel zum Zweck des Handeltreibens besessen hatte. Der BGH bemängelte jedoch, dass das Landgericht in seiner Urteilsbegründung nicht ausreichend dargelegt hatte, welche konkreten Tatsachen und Umstände für diese Annahme sprechen.


Zusammenhang zwischen Besitz und Handeltreiben notwendig

Der BGH betonte, dass für die Strafbarkeit nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ein Zusammenhang zwischen dem Besitz der Betäubungsmittel und dem Handeltreiben damit bestehen muss. Es muss also eine bestimmte Absicht oder Planung des Angeklagten nachgewiesen werden, die Betäubungsmittel für den Handel zu verwenden. Diese Absicht muss sich aus konkreten Umständen ergeben, die das Gericht in seiner Urteilsbegründung darlegen muss.


Vorinstanzen müssen detaillierte Darlegung des Sachverhalts liefern

Das Urteil des BGH verdeutlicht somit, dass für eine Verurteilung nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine detaillierte Darlegung der konkreten Umstände erforderlich ist, aus denen sich die Absicht des Angeklagten ergibt, Betäubungsmittel zum Zweck des Handeltreibens zu besitzen. Eine bloße Vermutung oder allgemeine Annahmen reichen hierfür nicht aus. Die Entscheidung des BGH stellt somit hohe Anforderungen an die Urteilsbegründung und verdeutlicht, dass eine sorgfältige Beweiswürdigung und ausführliche Darlegung der Feststellungen für eine Verurteilung nach dem BtMG unerlässlich sind.


Bundesgerichtshof, 09.11.2022; AZ.: 2 StR 368/21

AdobeStock Foto-Nr.: 259424902


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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