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Bußgeldbescheid und verpaßter Gerichtstermin: Erkundigungspflicht des Richters vor Verwerfungsurteil

Das Kammergericht hat im Frühjahr 2020 die Grenzen der Fürsorge – und Aufklärungspflichten eines amtsgerichtlichen Tatrichters konkretisiert, welcher über ein Verwerfungsurteil entscheiden muss.


Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte wurde nach einem erhobenen Einspruch in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zu einem Gerichtstermin am Amtsgericht Tiergarten geladen. Dieser konnte den Termin jedoch kurzfristig nicht wahrnehmen, so dass die Verteidigerin ca. 75 Minuten vor Sitzungsbeginn einen Verlegungsantrag stellte und diesen über das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ an das Amtsgericht versendete. Obwohl die Übermittlung seitens der Verteidigerin komplikationslos verlief, erreichte der Antrag die Geschäftsstelle des Amtsgerichtes jedoch erst drei Tage später. Aufgrund dieser Umstände hat der zuständige Tatrichter ein Verwerfungsurteil gefällt.


Dagegen wandte sich der Beschuldigte mit einer Revision zum Kammergericht Berlin.

Das Kammergericht stellt fest, dass das Gericht den eingelegten Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG nur verwerfen darf, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Letztendlich ist nicht entscheidend, ob sich der Beschuldigte entschuldigt hat, sondern ob er auch formell und seitens des Gerichtes erkennbar wirklich entschuldigt ist.

Falls dem Tatrichter bezüglich dieser Umstände keine Informationen vorliegen, so hat er von Amts wegen zu prüfen, ob Tatsachen ersichtlich sind, welche das Ausbleiben des Beschuldigten auch genügend entschuldigen. Vorausgesetzt, es liegen konkrete Hinweise für eine Entschuldigung vor, so ist der Tatrichter aufgrund seiner Fürsorge – und Aufklärungspflicht sogar dazu verpflichtet, vor Erlass eines Verwerfungsurteils diese Gründe hinreichend zu erforschen. Wann diese Nebenpflichten als erfüllt angesehen werden können, ist einzelfallabhängig.


War auf der Geschäftsstelle bereits eine Nachricht über eine Verhinderung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Verwerfung des Einspruchs eingegangen, ist die fehlende Kenntnis des Richters belanglos (KG NVZ 089,518). In solchen Fällen wiege das Interesse des Beschuldigten höher, denn er könne nicht in die verwaltungsinternen Abläufe eines Gerichts ein blicken und ist demnach schutzwürdig.

Im vorliegenden Fall kam es jedoch nicht zu dieser Fiktion, da der abgeschickte Antrag die Geschäftsstelle erst drei Tage später erreichte.

Die Richter des Kammergerichtes erwähnen, dass der Amtsrichter sich nicht jegliche Kommunikationswege in seine Nachforschungspflichten anrechnen lassen muss, beispielsweise etwaiges Wissen der Mitarbeiter des Gerichts oder der Postannahmestelle, welche sich grundlegend von der Geschäftsstelle differenziert.


Demnach ist darauf abzustellen, ob der erkennende Richter bei der Beschlussfassung Kenntnis vom Verlegungsantrag hat oder hätte haben können. Die Pflicht aus § 74 Abs. 2 OWiG gebietet es ihm jedoch nicht, bei allen möglichen und zugelassenen Einlaufstellen für digitale und physikalische Post zu ermitteln, ob dort ein Hinweis für eine Entschuldigung vorliegt. Vor allem bei Erkundigungen, welche über die Nachforschungen auf der Geschäftsstelle hinausgehen, sind dem Tatrichter in den meisten Fällen nicht zuzumuten, dennoch kommt es immer auf den Einzelfall an.

KG, Beschl. v. 13.03.2020 – 3 Ws (B) 50/20

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana Fachanwalt Verkehrsrecht Anwalt für Strafrecht

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