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  • AutorenbildRA Sven Skana

Cannabis-Fahrt – medizinisch-psychologisches Gutachten MPU vor Fahrerlaubnisentziehung


Im konkreten Fall hatte der Antragsteller die kroatische Fahrerlaubnis der Klasse B erworben, nachdem ihm die deutsche nach einer Drogenfahrt (Cannabis) entzogen worden war.


Er wurde später durch eine weitere Fahrt unter Cannabiseinfluss auffällig, weshalb die Behörde ihm die kroatische Fahrerlaubnis entzog bzw. das Recht aberkannte, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen. Der Widerspruch und Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem VG Stuttgart waren erfolglos. Die Beschwerde vor dem VGH Baden-Württemberg hatte jedoch Erfolg.

Medizinisch-psychologisches Gutachten zur Feststellung der Nichteignung zum Fahren

Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVG). Werden Tatsachen bekannt, so der VGH, die Bedenken an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, so habe die Behörde unter den in § 11, 14 FeV genannten Voraussetzungen zunächst durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Letztgenannte Anordnung unterbleibt gem. § 11 Abs. 7 FeV nur, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Behörde feststeht. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV normiert, dass eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einer gelegentlichen Cannabis-Einnahme vorliegt, wenn u.a. eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt.

Wiederholter Verstoß gegenTrennungsgebot schließt Notwendigkeit des Gutachtens nicht aus

Der VGH betonte, dass eine zweimalige Auffälligkeit im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss für die unmittelbare Annahme der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht ausreiche. Es dürfe also auch bei einem wiederholten Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht verzichtet werden. Dies diene dazu, dass die Behörde die Frage, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird, ordnungsgemäß beurteilen kann.

Trennungsgebot gilt nicht für Cannabispatienten (Arzneimittelprivileg)

Wesentlich war zudem die Aussage des VGH, dass die Nr. 9.2. der Anlage 4 zur FeV im Rahmen des gelegentlichen Cannabis-Konsums nur dann keine Anwendung findet, wenn der Konsum ärztlich verordnet und entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen werde. Die Darlegung dieser Umstände obliege jedoch dem Fahrerlaubnisinhaber.

(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021 – 13 S 1800/21)

Foto: AdobeStock Nr. 93481629

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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