Die Betroffene war aufgrund des Führens eines E-Scooters unter Betäubungsmitteleinfluss angehalten und vom AG Kaiserslautern zu einer Geldbuße in Höhe von 500 € verurteilt worden. Im Bußgeldbescheid wurde zudem ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem OLG Zweibrücken war erfolglos.
Nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG kann bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG ein Fahrverbot angeordnet werden. In diesem Fall begründe die gesetzliche Indizwirkung auf der Tatbestandsebene, dass diesem Verhalten diejenige gesteigerte abstrakte Gefährdung anderer Personen und Sachen innewohne, wie sie typisch für Fahrten unter Alkohol- oder Drogenwirkung sei. Die Indizwirkung sei zwar entkräft- und widerlegbar, aber gelinge angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt nur in seltenen Fällen.
Geringes Scootergewicht = geringerer Gefährlichkeitsgrad?
Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob das Führen eines E-Scooters nicht eine solche bestimmende Bedeutung hat, dass dieser Umstand die gesetzliche Indizwirkung entfallen lässt und so ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Die Tatsache, dass E-Scooter ein geringeres Gewicht aufweisen und ihre geringere, mögliche Höchstgeschwindigkeit sprächen für einen geringeren Gefährlichkeitsgrad. Eine Gleichsetzung mit Fahrrädern wäre denkbar.
Das Gericht führte jedoch an, dass einem E-Scooter u.a. durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zukomme könne, das noch dadurch verstärkt werde, dass der E-Scooter ohne eigene Anstrengung abrufbare Kraft des Elektromotors freisetze. Auch eine Geschwindigkeitsbeschleunigung falle erheblich leichter.
Das Gericht sprach sich gegen eine Entkräftung der Indizwirkung aus und dafür, dass o.g. Argumente der Problematik nicht vollständig Rechnung tragen würden. Grund für die besondere Gefährlichkeit einer Trunkenheitsfahrt sei die alkohol- und drogenbedingte verminderte Kontroll- und Reaktionsfähigkeit und die damit einhergehende Dauergefahr über die gesamte Fahrtstrecke hinweg. Die erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs als vorrangig geschütztes Rechtsgut beruhe darauf, dass die Fahrweise des Fahrers durch dessen Alkohol- oder Drogenkonsum in erhöhtem Maße nicht mehr verlässlich und berechenbar sei, sodass andere Verkehrsteilnehmer dazu gezwungen würden, auf unvorhersehbare Fahrmanöver zu reagieren.
Im Ergebnis sei für die abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs weniger die Art des geführten Kraftfahrzeugs (z.B. Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters) von Bedeutung als vielmehr die konkreten Umständen der jeweiligen Fahrt bzw. die Wahrscheinlichkeit, andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise zu gefährden.
(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.2021 – 1 OWi 2 SsBs 40/21)
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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