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  • AutorenbildRA Sven Skana

Einmaliger Ecstasy-Konsum – Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt?


Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich im Sommer 2020 über einem weiteren spannenden Fall des Verkehrsverwaltungsrechts beraten und ist letztendlich zu dem Entschluss gekommen, dass auch ein einmaliger Konsum von Ecstasy-Tabletten, ohne Bezug zu einer Drogenfahrt, die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen kann. Zudem müsse eine solche Substanz nicht mal im Körper des Verkehrsteilnehmers nachgewiesen worden sein, sondern es reicht aus, wenn dieser die Einnahme solcher Substanzen selbst einräumte.


Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Oktober 2017 wurde dem Landratsamt Landshut bekannt, dass die Polizei wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Kläger ermittelt hat. Laut Aussagen der Polizeibehörden wurde der Mann am 23. April 2017 nach einer Suche wegen Suizidankündigung gegen 07:00 Uhr schlafend im Treppenhaus angetroffen. Dort habe er den Beamten aufgrund seiner ihm angsteinflößenden körperlichen Verfassung mitgeteilt, dass er sich umbringen wollte und eine Vielzahl von „Lyrica-Tabletten“ sowie zwei „Ecstasy-Tabletten“ zu sich genommen hat. Diese Worte habe er nach der Belehrung durch die Polizei nochmals wiederholt. Es wurden zahlreiche „Lyrica-Tabletten“ sowie ein angerauchter Joint in der Wohnung des Fahrerlaubnisinhabers sichergestellt. Die weitere Vernehmung wurde aufgrund des schwachen Zustandes und der akuten Beeinflussung durch die Betäubungsmittel abgebrochen und vertagt. Eine Blutentnahme zur Feststellung einer tatsächlichen Btm-Beeinflussung erfolgte nicht.


Die Staatsanwaltschaft hat das Delikt nach § 29 BtMG aufgrund des Drogenbesitzes aufgrund von Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

Im November 2017 meldete sich das LRA Landshut mit einem Anhörungsschreiben beim Kläger und teilte diesem mit, dass aufgrund der Aussage am 23. April 2017 die Annahme besteht, dass er harte Drogen konsumiert habe und demnach eine Fahreignung nicht mehr besteht und zwingend ein Fahrerlaubnisentzug eingeleitet wird. Der Kläger streitet den Konsum ab. Am 15. Februar 2018 folgte der Entzug der Fahrerlaubnis. Am 23. Februar 2018 gab der Kläger eine notariell beurkundete und eidesstaatliche Versicherung ab, dass sein Führerschein in Verlust geraten ist.


Daraufhin folgte eine am 09. März eingereichte Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg, welche die zur Entziehung seitens der Behörde notwendige Beweislage anzweifelt. Hier trug er spezifisch vor, dass er sich während seiner Aussage zum Tablettenkonsum in einem absoluten Ausnahmezustand befunden habe und dies nicht verwertbar sei. Zudem war er in einer Situation, in welcher er sich das Leben habe nehmen wollen.

Des Weiteren wurden keine Untersuchungen hinsichtlich des Wirkstoffnachweises in seinem Körper getätigt, noch irgendwelche Ecstacy-Pillen in seiner Wohnung gefunden. Es fehlte an jeglichem Nachweis der Inhaltsstoffe dieser Tabletten.

Das Gericht lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass die Aussage des Klägers nach der Belehrung der Polizei vollumfänglich verwertbar sei und ein Wirkstoffnachweis bei Einräumung von solchen Substanzen seitens der Fahrerlaubnisinhaber nicht notwendig ist. Hinsichtlich diesen Zweifeln könne man auf wissenschaftliche Studien wie die des REITOX-Programmes der EMCDDA zurückgreifen, welche besagt, dass im Datenjahr 2017/18 rund 1,2 Millionen Konsumeinheiten Ecstasy auf ihren Wirkstoffgehalt untersucht wurden und dabei bereits 98,4 % der Tabletten MDMA aufwiesen. In den restlichen Präparaten wurden allesamt ähnliche Stoffstrukturen nachgewiesen, welche allesamt nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten sind. Deshalb kann mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ gesagt werden, dass es sich um den Konsum einer sogenannten harten Droge handelte und demnach eine Fahreignung nach § 46 Abs. 3 FeV nicht mehr besteht.


Der bayerische Verwaltungsgerichtshof habe der Berufung bereits die Zulässigkeit verwehrt, da es seitens der Richter keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht. Zudem sei die Rechtslage mit Bezug auf den Konsum von harten Drogen im Sinne des Verkehrsverwaltungsrechts ausreichend geklärt.

BayVGH, Beschluss vom 15.07.2020 – 11 ZB 20.43

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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