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Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort – Keine Strafbarkeit nach § 142 StGB


Das AG Lübeck hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Die Beschuldigte hatte beim Einbiegen in eine Straße mit ihrem sehr langen Anhänger ein geparktes Auto gestreift und dadurch starke Schrammen, Dellen und Schmutzrückstände verursacht. Sie war sodann bis zum Ende der Straße gefahren, um zu wenden.


Dies hatte ein Zeuge bemerkt, der der Beschuldigten folgte und über die Unfallverursachung informierte.

Der Tatbestand des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass sich der Unfallbeteiligte nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne die im Gesetz bezeichneten Feststellungen zu ermöglichen. Der Beschuldigten wurde hier vorgeworfen, sich nach Verursachung eines bedeutenden Fremdsachschadens in Höhe von 2.000 Euro und trotzdessen, dass sie von dem Zeugen in unmittelbarer Nähe zum Unfallort und ca. 20 Minuten nach der Unfallverursachung über diesen Vorgang informiert worden war, von der Unfallstelle entfernt zu haben, ohne die in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Feststellungen zu ermöglichen. Ihr wurde daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein wurde beschlagnahmt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem LG Lübeck war erfolgreich.

Die Erfüllung des Tatbestandes des § 142 Abs.1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass ein unmittelbarer räumlicher Bezug zum Unfallgeschehen vorliegt. Das LG hat entschieden, dass diese Anforderung hier nicht erfüllt war, weil sich die Unfallbeteiligte rund 260 Meter von der Unfallstelle und aufgrund einer Kurve auch nicht mehr in Sichtweite befand. Für feststellungsbereite Personen sei sie nicht als warte- und auskunftspflichtig zu erkennen gewesen. Insofern handelte es sich bei dem Ort, an dem die Beschuldigte von dem Zeugen dann letztlich über die Unfallverursachung erstmals informiert worden war, nicht mehr um den Unfallort i.S.d. § 142 StGB, sondern um einen anderen Ort. Entfernt man sich von diesem, begründet dies aber keine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

(LG Lübeck, Beschluss vom 07.09.2021 – 4 Qs 164/21)

Foto: AdobeStock Nr. 269100763

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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