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  • AutorenbildSimon Eberherr

Entziehung der Fahrerlaubnis - Bedeutung von Registereinträgen und eigenen Ermittlungen der Behörde

Eine aktuelle Gerichtsentscheidung aus dem Februar 2023 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes beleuchtet die Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland und die Bedeutung von Einträgen im Fahreignungsregister sowie die Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde zu eigenen Ermittlungen, wenn die Richtigkeit der Eintragungen bestritten wird.


Im vorliegenden Fall wandte sich der Antragsteller gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister. Er bestritt das Vorliegen und die Wirksamkeit der den Eintragungen zugrunde liegenden rechtskräftigen Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und verwies darauf, dass der Kläger eigene Ermittlungen angestellt habe, um die den Eintragungen zugrunde liegenden Sachverhalte aufzuklären.


Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestimmt in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, dass Fahrerlaubnisinhaber, die nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind und ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Punkte werden für die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr vergeben, wenn diese rechtskräftig geahndet worden sind (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Die entsprechenden Entscheidungen werden im Zentralen Fahreignungsregister gespeichert (§ 28 Abs. 3 StVG) und sind von den Behörden unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen (§ 28 Abs. 4 StVG). So geschah dies auch im zugrundeliegenden Fall für das verwaltungsrechtliche Urteil.


Das Urteil stellt klar, dass den Eintragungen im Fahreignungsregister keine Tatbestandswirkung zukommt, die Behörden und Gerichte in diesem Sinne binden würde. Im Klartext bedeutet dies, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht automatisch an die Eintragungen gebunden ist. Wird die Richtigkeit der Registereintragung bestritten, muss die Fahrerlaubnisbehörde den Zweifeln nachgehen.


Das Gericht betont auch, dass bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis der präventiv-polizeiliche Zweck zu berücksichtigen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht verpflichtet, nach Eingang der Eintragungen im Fahreignungsregister anlasslos weitere Ermittlungen anzustellen. Es wäre weder praktikabel noch im Interesse der Verkehrssicherheit, wenn die Behörde bei jeder Eintragung sämtliche Bußgeldakten anfordern und aufbewahren müsste, um die Rechtskraft der Entscheidungen darlegen und nachweisen zu können.


Aufklärungspflicht in Zweifelsfällen

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Fahrerlaubnisbehörde keine eigenen Ermittlungen anstellen darf, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Eintragungen bestehen. Der Betroffene kann Fehler der übermittelten Eintragungen rügen, die nicht ohne weiteres erkennbar sind. In solchen Fällen ist die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären, um die Richtigkeit der Eintragungen zu überprüfen.


In dem pauschalen Bestreiten der Verkehrsverstöße und der rechtskräftigen Entscheidungen durch den Antragsteller sah das Gericht keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen. Es stützte sich dabei auf die Angaben des Antragstellers zu den bereits unternommenen Ermittlungsbemühungen und wies darauf hin, dass der Antragsteller das Vorliegen der rechtskräftig geahndeten Verstöße nicht hinreichend widerlegt habe.


Az.: Hess.VGH, Beschl. v. 07.02.2023 – 2 B 1699/22


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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