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Freispruch von Cannabis-Vorwurf nach Gesetzesänderung!

Eine nach § 4 Abs. 3 OWiG bedeutsame Gesetzesänderung ist in jeder Lage des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen, wenn der dem Betroffenen zur Last gelegte Sachverhalt nach dem zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltenden Recht nicht mehr ordnungswidrig ist.

So entschied das Bayerische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 23.12.2024.


Der Entscheidung lag der Fall eines Betroffenen zugrunde, der unter Einfluss von 1,2 ng/ml Tetrahydocannabinol einen Klein-LKW im Straßenverkehr gesteuert hatte. Nach damaliger ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestand für den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit ein Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum, weshalb der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom AG verworfen wurde. Den zugrunde gelegten Grenzwert hatte der Betroffene zum Tatzeitpunkt erreicht.


Mit Inkrafttreten der Neuregelung des Straßenverkehrsgesetzes wurde dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Cannabis ein eigener Bußgeldtatbestand geschaffen. Der bislang lediglich in der Rechtsprechung angewandte Grenzwert wurde nun mit 3,5 ng/ml THC gesetzlich festgeschrieben. Der Betroffene hatte diesen Wert jedoch unterschritten und legte Rechtsbeschwerde beim BayObLG ein.


§ 4 Abs. 1 OWiG schreibt vor, dass sich die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das zur Zeit der Tat galt. Nach § 4 Abs. 3 OWiG ist jedoch das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung galt, vor der Entscheidung geändert wird. Zwar war im Fall des Betroffenen bereits eine Entscheidung auf Grundlage eines Richtwerts aus der Rechtsprechung ergangen. Das BayObLG wandte demgegenüber den Rechtsgedanken des § 4 Abs. 3 OWiG an und stellte auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ab anstatt desjenigen des erstinstanzlichen Urteils des AG.


Die Gesetzesänderung hatte vor Entscheidung des BayObLG stattgefunden und stellte eine für den Betroffenen günstigere Regelung dar. Daher entschied das Beschwerdegericht, das neue Gesetz anzuwenden und den Betroffenen vom Vorwurf des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Cannabis freizusprechen. Es führte aus, ein Bußgeldbescheid, dem eine Tat zugrunde liegt, die infolge Gesetzesänderung keine Ordnungswidrigkeit mehr darstellt und deshalb nicht mehr verfolgbar ist, könne nicht Verfahrensgrundlage sein. Der Richter müsse sonst ein Gesetz anwenden, zu dessen Existenzberechtigung und Strenge der Gesetzgeber sich im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bekenne.


BayObLG, Beschluss vom 23.12.2024 - 201 ObOWi 1138/24


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

 
 
 

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