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Kein Fahrverbot bei Feststellung einer notstandsähnlichen Situation?

Bei der unberechtigten Nutzung einer Rettungsgasse muss nicht in jedem Fall automatisch ein Fahrverbot verhängt werden muss. So hat das Oberlandesgericht Hamm am 28.03.2024 entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Betroffene auf der Autobahn unberechtigterweise eine für Polizei- und Hilfsfahrzeuge gebildete Rettungsgasse genutzt. Das Amtsgericht hatte in der ersten Instanz eine Geldbuße von 240 Euro verhängt, sah dabei aber von einem Fahrverbot ab. Eine Besonderheit dieses Fall war, dass die Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde einlegte.


Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Rechtsbeschwerde mit der Begründung, die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelwirkung für ein Fahrverbot (§ 4 Abs. 1 BKatV) würde keine starre Bindung begründen. Vielmehr müsse stets eine Einzelfallabwägung erfolgen, ob tatsächlich eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG vorliegt. Dabei seien insbesondere die persönlichen Umstände, Beweggründe und möglichen Irrtümer des Betroffenen zu berücksichtigen.


Der Betroffene litt aufgrund von ärztlich verordneten Medikamenten unter starkem Harndrang und musste zum Tatzeitpunkt eine Toilette aufsuchen. Zudem unterlag er dem Irrtum, die Rettungsgasse sei bereits wieder freigegeben. Aufgrund der vom AG festgestellten Tatsachen hielt das OLG das erstinstanzliche Absehen vom Fahrverbot für vertretbar. Der Verkehr war bereits zum Teil wieder freigegeben, der objektive Unrechtsgehalt und der subjektive Schuldvorwurf wurde daher als gering eingeschätzt.


Die Entscheidung des OLG verdeutlicht, dass auch bei typischerweise streng sanktionierten Verkehrsverstößen – wie der unberechtigten Nutzung einer Rettungsgasse – immer eine individuelle Bewertung erforderlich ist. Eine grobe Pflichtverletzung liegt nicht automatisch vor; vielmehr können besondere Umstände, etwa eine notstandsähnliche Situation, dazu führen, dass ein Fahrverbot entfällt.


OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2024 - 5 ORbs 35/24


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

 
 
 

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