Kann ein im Bußgeldbescheid angeordnetes Fahrverbot auch aus privaten Gründen wegfallen?
- RA Sven Skana

- 10. Okt.
- 2 Min. Lesezeit
Liegen Tatsachen über den Betroffenen vor, die ein Fahrverbot zu einer außergewöhnlichen harten Bestrafung für den Betroffen werden lassen, kann das Gericht von einem Fahrverbot absehen. Die Geldbuße wird in der Folge angemessen erhöht. Die Gegebenheit einer Härte außergewöhnlicher Art ist im Einzelfall zu prüfen, wie das folgende Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung zeigt:
Im Fall eines 86-jährigen Betroffenen war das Amtsgericht zwar davon ausgegangen, dass dieser zu Tatzeitpunkt des Geschwindigkeitsverstoßes an Schmerzen gelitten hatte und daher dringend ein Krankenhaus aufsuchen musste. Zudem wurde zugunsten des Betroffenen dessen eingeschränkte Gehfähigkeit und seine geringe Rente in Höhe von 312 Euro festgestellt. Der Betroffene hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Eintragungen im Fahreignungsregister.
Allerdings verkannte das Amtsgericht bei der Bewertung der Feststellungen die Notwendigkeit der Fahrerlaubnis und die Folgen eines Fahrverbots für den Rentner. Daher wurde der Betroffene trotz der gegebenen Umstände gemäß Bußgeldbescheid zu einer Geldbuße über 260 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Anders entschied das Oberlandesgericht Oldenburg. Anders als das Amtsgericht sah es die vom Ag vorgeschlagene Möglichkeit des betroffenen Rentners zu einer Kreditaufnahme als eine rein theoretische an. Auch den Einwand des Tatgerichts, die Ehefrau des Betroffenen verfüge über ein höheres Einkommen, verwarf das OLG als irrelevant für die zu verhängende Sanktion gegen des Betroffenen. Das Fahrverbot wurde per Beschluss verworfen. Wegen der geringen Einkommensverhältnisse des Verurteilten wurde sogar von der Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen.
Insofern hatte die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das erstinstanzliche Urteil Erfolg und zeigt einmal mehr, dass die Umstände des Einzelfalls zu einer von Regelsanktionen abweichenden Bestrafung führen kann. Um die Möglichkeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren voll ausschöpfen zu können, sollte in jedem Fall spätestens nach Erhalt des Bußgeldbescheids (besser schon nach Erhalt der Anhörung) ein Fachanwalt hinzugezogen werden.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.08.2024 - 2 ORbs 114/24
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht


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