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Mischkonsum bedeutet nicht gleich relative Fahruntüchtigkeit!

So entschied der BGH im Fall eines wegen Gefährdung des Straßenverkehrs vom LG Mönchengladbach verurteilten Täters.


Zuvor war vom LG festgestellt worden, dass der Verurteilte am Tattag mehrere öfffentliche Straßen ohne Fahrerlaubnis unter Einfluss von Alkohol und Kokain befuhr. Als ihn eine Polizeistreife einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterziehen wollte, floh der Täter mit hoher Geschwindigkeit in seinem Fahrzeug, bis er während einer Kurvendurchfahrt ein geparktes Fahrzeug touchierte und anschließend zu Fuß zu fliehen versuchte. Nach seiner Ergreifung wurde er einer Blutentnahme unterzogen, wodurch eine Blutalkoholkonzentration von 0,96 Promille, ein Kokainwert von 41 ng/ml und 882 ng/ml Benzoylecgonin ermittelt werden konnte.


Der Alkoholwert im Blut erreichte den Grenzwert zur Annahme der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit allein nicht, sodass das LG nach eigener Auffassung den Nachweis der Fahruntüchtigkeit aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes im Einzelfall zu führen hatte. Neben dem Blutwert bedarf es dabei weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.11.1998 - 4 StR 395/98). Das LG hatte in seinem Urteil schließlich eine relative Fahruntüchtigkeit damit begründet, dass der Täter auf das Anhaltesignal der Polizei mit abrupter Flucht reagiert hatte. Darin lag seiner Ansicht nach ein rauschbedingtes Fehlverhalten. Der Täter sollte aufgrund seiner Entscheidung und des Fluchtvorgangs relativ fahruntüchtig gewesen sein, gleichzeitig wurden seine gelungenen Manöver auf der Flucht als Anzeichen dafür gewertet, dass er nicht erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Auch sein Fluchtversuch zu Fuß aus dem fahrenden Fahrzeug heraus wurde als Indiz für die erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit angesehen.


Der BGH kritisierte die Annahmen des Landgerichts als widersprüchlich und lückenhaft. Zwar deuteten die Alkohol- und Kokainwerte im Blutserum des Täters auf eine maßgebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten hin. Auch das unbesonnene Benehmen bei Polizeikontrollen und eine besonders leichtsinnige Fahrweise könnten als rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen betrachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1982 - 4 StR 43/82). Jedoch stünden die als rauschbedingtes Fehlverhalten bewerteten Handlungen des Täters im Widerspruch zu den Ausführungen, mit denen das LG seine Überzeugung von einer nicht erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit begründet hat.


In der Folge wurde das Urteil des LG wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis aufgehoben und das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


BGH, Beschluss vom 04.12.2024 - 4 StR 453/24


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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


 
 
 

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