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Führerscheinentzug & Kokainkonsum: Unbewusste Aufnahme von Benzoylecgonin ist genau darzulegen

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat im Mai 2020 weitere Konkretisierungen hinsichtlich der Darlegungs – und Beweislast bei der unbewussten Aufnahme von Betäubungsmitteln festgelegt. Demnach könne ein des Drogenkonsums Beschuldigter die nachgewiesenen Wirkstoffe nicht einfach auf eine unvorsätzliche Einnahme „schieben“, sondern eine solche müsste von ihm ausgiebig nachgewiesen worden sein.


Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Februar 2020 wurde einem KFZ-Führer mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen, da bei diesem während einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch die Polizeibeamten „Benzoylecgonin“ in seinem Blut nachgewiesen wurde, wobei es sich um das Abbauprodukt von Kokain handelt. Dieser Nachweis entfaltet eine solche Indizwirkung, dass die Fahrerlaubnisbehörde demnach von einem Kokainkonsum und somit auch von einer allgemeinen Gefahr im Straßenverkehr ausgehen kann, was einen sofortigen Fahrerlaubnisentzug rechtfertige.


Der Autofahrer bestritt diese Behauptung jedoch und lässt sich diesbezüglich ein, dass er niemals Kokain konsumiert habe und er sich nicht erklären könne, woher das festgestellte Benzoylecgonin herkomme. Seinerseits könne sich das „Benzoylecgonin“ lediglich durch den erhöhten Konsum von dem Erfrischungsgetränk „Red Bull Cola“ in seinem Blut aufgebaut haben. Der Verkauf des Getränkes wurde im Mai 2009 untersagt, weil darin Spuren von Kokain nachgewiesen wurden, worauf sich auch der Antragsteller beruft.


Zudem sei es auch möglich, dass aufgrund des reinen Kontaktes zu anderen Drogenkonsumenten sowie Anhaftungen an diversen Gegenständen wie etwa Geldscheinen, welche zum Konsum von Kokain genutzt wurden, Wirkstoffe des Betäubungsmittels in die Blutbahn gelangten und so ein Stoffwechsel stattfand, wodurch sich „Benzoylecgonin“ nachweisen lässt.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied gegen den Autofahrer, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung des sofortigen Vollzuges seien rechtmäßig. Aufgrund der entnommenen Blutwerte habe die Fahrerlaubnisbehörde richtigerweise von einem Kokainkonsum hätte ausgehen dürfen. Bereits der einmalige Konsum sogenannter „harter Drogen“, wozu auch Kokain gezählt wird, schließe im Regelfall die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges aus. Ein etwaiger Ausnahmefall ist in dieser Konstellation seitens des Verwaltungsgerichtes nicht ersichtlich.

Zudem sei der Hinweis auf den erhöhten Konsum von „Red Bull Cola“ sowie den Kontakt zu anderen Drogenkonsumenten oder etwaigen Gegenständen unzureichend. Das Verwaltungsgericht wertete die Aussage des Autofahrers zur unbewussten Aufnahme von Abbauprodukten als reine Schutzbehauptung.


Hätte der KFZ-Führer einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt geschildert, welchen er eventuell mit wissenschaftlichen Nachweisen fundiert hätte und somit eine Behauptung bestanden hätte, welche als wirklich nachvollziehbar und ernsthaft möglich erscheint, so wäre ein Antragserfolg nicht auszuschließen. Im vorliegenden Fall sei er dieser Hürde der Darlegung jedoch nicht nachgekommen. Der Autofahrer habe weder den Konsum von „Red Bull Cola“ noch einen Kontakt zu Drogenkonsumenten in zeitlicher Nähe vor der Fahrt substantiiert dargelegt oder glaubhaft gemacht.


Demnach habe das Gericht den Antrag abgelehnt und den sofortigen Vollzug der Führerscheinentziehung für rechtmäßig erklärt.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2020 - 1 B 19/20 –

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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