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Geschwindigkeitsmessung: Recht auf Einsicht in unverschlüsselte, komplette Messdaten!


Im Rahmen eines von der Stadt Leverkusen eingeleiteten Bußgeldverfahrens stellte der Verteidiger der Betroffenen einen Antrag auf Einsicht in die unverschlüsselten Messdaten des Tattages und bzgl. der die Mandantin selbst betreffenden Messdatei inkl. der Rohmessdate

n, den die Behörde nicht in gefordertem Maße bearbeitete.


Nach Abgabe des Falles an das AG Leverkusen, wurde der Antrag des Verteidigers vom Gericht als zulässig und begründet eingestuft.


Grundsatz des fairen Verfahrens: Einsichtsrecht in komplette Messreihe vom Tattag

Das Recht und der Anspruch der Betroffenen auf Einsicht in Akten oder Daten bzw. in einem Bußgeldverfahren das Recht auf Einsicht in alle existierenden, zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen (die digitalen Falldateien der kompletten Messreihe vom Tattag) ergäbe sich aus dem grundgesetzlich verankerten Gebot des fairen Verfahrens. Dieser Grundsatz sei ein Ausdruck des Rechtsstaatlichkeitsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, zu dessen Beachtung auch die auf den Gang des Bußgeldverfahrens Einfluss nehmende Verwaltungsbehörde verpflichtet sei. Der dahinter stehende Gedanke sei der der zu garantierenden „Parität des Wissens“ bzw. „Waffengleichheit“ im Verfahren.


Messunterlagen beim Gericht und bei der Verwaltungsbehörde

Das Recht beziehe sich zudem nicht nur auf die Messunterlagen in den Gerichtsakten, sondern auch auf die, die der Verwaltungsbehörde vorliegen. Konkret seien damit die Daten gemeint, die der Behörde aufgrund des konkreten Messystems zur Verfügung stünden.


Verfahrensausgang

Die Verwaltungsbehörde wurde vom Gericht dazu angewiesen, dem Verteidiger der Betroffenen die digitalen Falldaten der kompletten Messreihe vom Tattag mit Passwort bzw. ggf. die Token-Datei zukommen zu lassen, um eine Überprüfung der Ordnungsgemäßheit des Messvorgangs zu ermöglichen.

(AG Leverkusen, Beschluss vom 08.02.2021 – 55 OWi 120/21)

Foto: AdobeStock Nr. 386862464

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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