top of page
Suche
  • AutorenbildRA Sven Skana

Geschwindigkeitsüberschreitung? - Einsicht in „Blitzer“-Daten muss gewährleistet werden

Aktualisiert: 30. Sept. 2020


Die Verfassungsbeschwerde fußt auf einer Amtsgerichtsentscheidung, aufgrund welcher der Beklagte wegen der Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 € verurteilt wurde. Als die Verteidigerin des Betroffenen in der letzten mündlichen Verhandlung die Überlassung verschiedener Messdaten sowie „Auf – und Einbauvorschriften“ für die Verwendung dieser besonderen „Enforcement Trailer“-Blitzer anforderte, um die Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessung zu begründen, wurden sämtliche Anträge durch Beschluss des Amtsgerichtes abgelehnt.


Nach der Entscheidung des Amtsgerichtes wurde ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht gestellt. Damit eine solche auch zulässig ist, bedarf es eines gesonderten Grundes, welcher die Überprüfung des Urteiles rechtfertigt. Dies ergab sich hier wie folgt:


Die besagten Blitzer-Daten sind bei gestelltem Antrag an den Betroffenen herauszugeben und können auch für etwaige Sachverständigengutachten zur Entlastung genutzt werden. Diese richterliche Fortbildung des Einsichtsrecht fußt auf zahlreichen Oberlandesgerichtsentscheidungen. Aufgrund der Abweichung des Amtsgerichtes von der Zulässigkeit der Verwertbarkeit ist demnach der Rechtsbeschwerdegrund der „divergierenden Rechtsprechung“ einschlägig.

Jedoch wurde auch dieser Rechtsbeschwerdeantrag von der durch mit einer Richterin besetzten Bußgeldsenat (§ 80 a Abs. 1 OWiG –des OLG Koblenz) als unbegründet verworfen.


Mit der Verfassungsbeschwerde richtet sich der Beschuldigte gegen das amtsgerichtliche Urteil sowie den oberlandesgerichtlichen negativen Beschluss. Er argumentierte, dass die Nichtüberlassung der Messdaten sowie weiterer angeforderter Dokumente ihn in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, welches in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Rheinland-pfälzischen Verfassung verankert ist.

Zudem macht er geltend, dass die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens gegen das justizielle Grundrecht aus Art. 124 der Landesverfassung, das Recht auf richterliches Gehör, verstoße.

Die Verfassungsrichter des Gerichtshofes gaben der Verfassungsbeschwerde jedoch nur teilweise statt.


I. Einerseits sei der Beschuldigte aufgrund der Ablehnung der Rechtsbeschwerde in seinem Recht auf ein faires Verfahren als auch in seinem Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt. Es gab zu keinem Zeitpunkt objektive Gesichtspunkte, welche die Verwerfung des Zulassungsantrages rechtfertigen. Zudem ist es seitens des OLG sogar notwendig, dass wenn es sich um eine Rechtsfrage unter abweichender Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte handelt, solche Beschwerdeanträge auf den Bußgeldsenat mit besetzten drei Richtern zu übertragen, um eine sogenannte „Divergenzvorlage“ an den Bundesgerichtshof zu ermöglichen.

II. Andererseits seien die weiteren gerügten Grundrechtsverletzungen, v.a. die Verweigerung der Anträge des Amtsgerichts, jedoch vom Grundsatzes der materiellen Subsidiarität gedeckt und es bestand die Möglichkeit, dies durch eine Rechtsbeschwerde zum OLG zu rügen. Seitens der Richter sei vor allem im Ordnungswidrigkeitsverfahren, welches sich in wesentlichen Punkten vom Strafverfahren unterscheide, nicht nur die Rechte des Betroffenen zu beachten, sondern es bestehe auch das Erfordernis einer funktionierenden Rechtspflege.


Letztendlich hat der Verfassungsgerichtshof den ablehnenden Beschluss der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht aufgehoben und die Sache erneut zur Entscheidung an das OLG Koblenz verwiesen.

VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

Foto: Tricky Shark /Adobe Stock Nr. 269348219

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

10 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Haftung bei Auffahrunfall mit Fahrschulauto

Fahrschulwagen stellen im Straßenverkehr eine besondere Herausforderung dar. Den teils noch sehr unerfahrenen Fahrschülern unterlaufen in den Fahrübungen unter Umständen Fehler, auf die sich die übrig

bottom of page