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  • AutorenbildRA Sven Skana

Handy zwischen Schulter und Ohr eingeklemmt - Bußgeld?


Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Januar 2021 erneut mit der Auslegung des § 23 Abs. 1a StVO auseinandersetzen müssen, welcher das Benutzen von elektronischen Geräten hinter dem Steuer sanktioniert. Die Richter mussten entscheiden, ob ein Handyverstoß vorliegt, obwohl das Telefon nicht typischerweise in der Hand gehalten, sondern zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wurde. Das Gericht sah dennoch den Tatbestand der Bußgeldvorschrift als erfüllt an.

Dem Fall liegt detailliert folgender Sachverhalt zugrunde:


Die Beklagte wurde tagsüber von einer Geschwindigkeitsmessanlage aufgenommen, als diese die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts überschritt. Auf dem Messfoto war zu erkennen, dass die Dame ein Mobiltelefon zwischen ihrer linken Schulter und dem Kopf eingeklemmt hat. Letztendlich hat der Verteidiger der Betroffenen eingeräumt, dass seine Mandantin das Telefon auch aktiv benutzt und im Zeitpunkt der Fotomessung telefoniert hatte. Es kam zu einer Verurteilung vor dem Amtsgericht Geilenkirchen aufgrund einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung sowie dem verbotswidrigen Benutzen eines elektronischen Gerätes. Die Frau sollte eine Geldbuße von 115 EUR zahlen.


Gegen diese amtsgerichtliche Entscheidung wehrte Sie sich mit einer Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Köln. Sie legt als Argumentation zugrunde, dass in der zutreffenden Norm des § 23 Abs. 1a StVO sich lediglich auf das „Halten“ eines Gegenstandes bezieht, jedoch nicht auf das „Einklemmen“, wie es im obigen Fall seitens der Dame praktiziert wurde.

Das Oberlandesgericht Köln folgt dieser Argumentation jedoch nicht. Die Richter betonten, dass das „Halten“ eines Gegenstandes auch ohne die Benutzung der Hände möglich ist. Als Beispiel nennen die Richter die Fixierung zwischen Oberarm und Torso oder auch zwischen den Oberschenkeln.


Dennoch sei hier nicht die Wortlautauslegung ausschlaggebend, sondern der Sinn und Zweck der Norm, welche geschaffen wurde, um abstrakte Gefahrensituationen im öffentlichen Straßenverkehr zu reduzieren. Zwar sei in erster Linie davon auszugehen, dass die Norm geschaffen wurde, um dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer stets beide Hände zum Lenken des Fahrzeuges zur Verfügung hat und seinen Blick nicht vom Verkehrsgeschehen abwendet. Allgemein kann jedoch erläutert werden, dass alle ablenkenden Faktoren und potentiell gefährliche Nebentätigkeiten im Straßenverkehr zu unterlassen sind, um die nötige Konzentration des Fahrzeugführers nicht zu untergraben.


Diese unterschiedlichen Ablenkungswirkungen wurden auch seitens des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 23 Abs. 1a StVO besonders betont und in der Drucksache der Verordnung festgehalten (BR-Drs. 556/17 S. 12).

Es bestehen Hinweise, dass der Gesetzgeber alleine aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der damit einhergehenden Nachweisschwierigkeit davon abgesehen hat, die Benutzung elektronischer Geräte insgesamt zu verbieten. Dennoch sei immer die Gefahr des spezifischen Einzelfalles ausschlaggebend. Demnach wäre es misslungen, die Nutzung von Mobiltelefonen zu verbieten, wenn diese durch eine Halterung fixiert sind und somit ein deutlich niedrigeres Ablenkungspotential entfalten.

Letztendlich scheiterte die Rechtsbeschwerde der Dame am Oberlandesgericht Köln. Das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen bleibt bestehen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2020 - 1 RBs 347/20

Foto: AdobeStock Nr. 279213820

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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